Im österreichischen Recht spielt der Begriff „Literaturverzeichnis“ nicht direkt eine Rolle, wie er es beispielsweise in wissenschaftlichen Arbeiten tut. In rechtlichen Dokumenten und juristischen Kontexten in Österreich ist es jedoch üblich, auf relevante Literatur Bezug zu nehmen, um Argumente und Interpretationen zu stützen. Dies geschieht jedoch eher im Rahmen juristischer Kommentierungen, Lehrbücher oder wissenschaftlicher Arbeiten über Rechtsfragen und nicht in offiziellen Rechtsvorschriften oder Urteilen.
Wenn in einer juristischen Arbeit in Österreich auf Literatur Bezug genommen wird, wird ein Literaturverzeichnis benötigt, um die verwendeten Quellen nachvollziehbar und transparent aufzulisten. Dies entspricht den allgemeinen wissenschaftlichen Standards, nach denen jede zitierte Quelle vollständig und korrekt angegeben wird. Das Literaturverzeichnis enthält typischerweise vollständige bibliographische Angaben für Bücher, Artikel und andere Quellen, die im Text zitiert wurden.
Im Hinblick auf österreichische Normen und Ausbildungseinheiten wird der Umgang und die Erstellung von Literaturverzeichnissen insbesondere in juristischen Ausbildungen an Universitäten und Fachhochschulen gelehrt und ist Bestandteil der wissenschaftlichen Arbeitspraxis. Die genaue Formatierung und die Zitierweise richten sich dabei nach spezifischen Richtlinien, die entweder von den Institutionen selbst oder von allgemein anerkannten Standards gesetzt werden.
Zusammenfassend kann man sagen, dass das Literaturverzeichnis im österreichischen Recht keine formelle Bedeutung im Sinne einer rechtlichen Norm oder Regel einnimmt, sondern vielmehr ein essentielles Element in der wissenschaftlichen Bearbeitung und Diskussion von rechtlichen Fragestellungen ist. Juristische Fachliteratur bildet die Grundlage für viele rechtliche Analysen und Argumentationen, jedoch ohne gesetzlich vordefinierte Struktur, wie es etwa für gesetzliche Texte oder offizielle Verordnungen der Fall wäre.