Der Begriff „Lizenzanalogie“ ist speziell im Bereich des deutschen Urheberrechts von Bedeutung und kommt im österreichischen Recht in dieser Form nicht zur Anwendung. Die Lizenzanalogie wird in Deutschland vor allem im Zusammenhang mit dem Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen verwendet, um den Schadensersatz so zu bemessen, als ob der Verletzer eine ordnungsgemäße Lizenz erworben hätte.
Im österreichischen Recht wird stattdessen der Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen durch die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geregelt. Insbesondere sind hier die §§ 86 ff. UrhG von Relevanz. Diese Paragraphen regeln die Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen, wobei ein wesentlicher Punkt die verschuldensabhängige Verpflichtung zur Entschädigungszahlung ist. Nach § 87 Abs 1 UrhG kann der Rechtsinhaber wahlweise entweder den entgangenen Gewinn oder ein angemessenes Nutzungsentgelt verlangen. Das Nutzungsentgelt orientiert sich an dem Betrag, den der Nutzer hätte zahlen müssen, um eine ordentliche Lizenz zu erwerben. Auch wenn der Begriff „Lizenzanalogie“ im österreichischen Recht nicht verwendet wird, ist die Idee, die einem angemessenen Lizenzentgelt zugrunde liegt, durchaus ähnlich.
Darüber hinaus eröffnet § 87 Abs 2 UrhG die Möglichkeit, bei gewerbsmäßiger oder hinsichtlich des Ausmaßes bedeutender Rechtsverletzung eine weitere Entschädigung zu fordern. Dieses Entschädigungsausmaß soll die besonderen Umstände des Falles berücksichtigen, wie etwa den Schaden, den das Werk und der Urheber beziehungsweise Rechteinhaber erlitten haben.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das österreichische Recht bei Urheberrechtsverletzungen ähnliche Ideen verfolgt wie die deutsche Lizenzanalogie, auch wenn der spezifische Begriff nicht angewendet wird. Der geschädigte Urheber oder Rechteinhaber hat Optionen, wie der ihm entstandene Schaden kompensiert werden kann, wobei der wirtschaftliche Wert der Nutzung seines Werkes eine zentrale Rolle spielt.