Entgangener Gewinn (lateinisch lucrum cessans) ist ein Begriff im Schadenersatzrecht. Entgangenem Gewinn unterfallen alle Vermögensvorteile, die im Zeitpunkt eines schädigenden Ereignisses noch nicht zum Vermögen des Geschädigten gehörten, die ihm jedoch ohne das schädigende Ereignis zugeflossen wären. Es wird also kein vorhandenes Vermögensgut beschädigt oder entzogen, vielmehr vereitelt der Schädiger eine Erwerbschance des Geschädigten, weshalb diesem eine Vermögensmehrung entgeht.
Demgegenüber handelt es sich um positiven Schaden, wenn ein bereits vorhandenes Vermögensgut gemindert oder zerstört wird und der Geschädigte Aufwendungen zur Schadensbeseitigung tätigen muss.
Wenn also beispielsweise eine unterbrochene Stromzufuhr die Maschinen zum Stillstand bringt und dadurch keine Produktion möglich ist, wird der dadurch entstandene Schaden als entgangener Gewinn bezeichnet. Entsteht an den Maschinen selbst durch die Unterbrechung der Stromzufuhr ein Schaden, handelt es sich um positiven Schaden.
Österreichisches Recht
Die Unterscheidung zwischen entgangenem Gewinn und positivem Schaden ist insbesondere für den Grad des Verschuldens von Bedeutung: Entgangener Gewinn ist grundsätzlich nur bei grobem Verschulden (das heißt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) zu ersetzen, positiver Schaden bei jedem Grad.
Bei zweiseitig unternehmensbezogenen Geschäften (beide Vertragsparteien handeln als Unternehmer) umfasst der Schadenersatz nach § 349 UGB immer positiven Schaden und entgangenen Gewinn.
Quellen
https://de.wikipedia.org/wiki/Entgangener_Gewinn 21.11.2018
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