Der Begriff „Lucrum ex negotio cum re“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet wörtlich „Gewinn aus einem Geschäft mit einer Sache“. In der rechtlichen Diskussion geht es dabei um den Gewinn oder Vorteil, den jemand aus dem Gebrauch oder der Nutzung einer Sache zieht, die ihm nicht gehört oder die er unrechtmäßig besitzt. In Österreich wird dieser Begriff speziell im Zusammenhang mit den Regeln zur Bereicherung im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) relevant, insbesondere dann, wenn es um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geht.
Nach österreichischem Recht ist der rechtliche Rahmen für unrechtmäßige Vorteile durch die Nutzung einer fremden Sache in den Bestimmungen des ABGB über das Bereicherungsrecht geregelt. Dies umfasst insbesondere die Bestimmungen der §§ 1041 ff. ABGB. In diesen Paragraphen wird der Anspruch auf Rückerstattung festgelegt, wenn jemand ohne rechtlichen Grund auf Kosten eines anderen bereichert ist.
§ 1041 ABGB speziell behandelt die Herausgabe des zu Unrecht erlangten Vorteils. Wenn jemand eine fremde Sache nutzt und dadurch einen Gewinn erzielt, ohne dass dafür ein rechtlicher Grund besteht, so hat der Berechtigte im Sinne dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Herausgabe dieses Vorteils. Die unrechtmäßige Nutzung einer Sache könnte somit einen Bereicherungsanspruch auslösen, indem das Erlangte in natura zurückgegeben oder, wenn dies nicht möglich ist, ein entsprechender Wertersatz geleistet wird.
Entscheidend ist dabei, dass ein rechtlicher Grund für die Nutzung der Sache fehlt und ein Vermögensvorteil auf Kosten eines anderen erlangt wurde. In solchen Fällen könnte „Lucrum ex negotio cum re“ als Rechtsprinzip zur Anwendung kommen, um sicherzustellen, dass derjenige, der durch unrechtmäßige Nutzung einer Sache einen Gewinn erzielt hat, diesen Vorteil zurückgeben muss.
Zusammenfassend handelt es sich im österreichischen Kontext um einen Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung, der sich besonders auf Gewinne aus der Nutzung fremden Eigentums bezieht. Der Begriff selbst ist eher theoretischer Natur und nicht ausdrücklich im Gesetz genannt, aber in den erwähnten Paragraphen liegt die rechtliche Grundlage zur Behandlung solcher Fälle.