Der Begriff „Lucrum ex re“ ist im österreichischen Recht kein spezifisch verwendeter Begriff. Er stammt ursprünglich aus dem Lateinischen und bedeutet „Gewinn aus der Sache“. In rechtlichem Kontext kann er sich allgemein auf Vorteile oder Nutzen beziehen, die jemand aus einer Sache oder einem Rechtsgeschäft zieht.
Im österreichischen Zivilrecht könnte ein vergleichbarer Begriff oder Sachverhalt im Bereich der ungerechtfertigten Bereicherung gefunden werden, der in den §§ 1041 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt ist. Die ungerechtfertigte Bereicherung bezieht sich auf Situationen, in denen jemand ohne rechtlichen Grund aus dem Vermögen eines anderen einen Vorteil erlangt. Dies kann insofern relevant sein, als es darum geht, einen „Gewinn aus der Sache“ zu ermitteln, der gegebenenfalls zurückerstattet werden muss.
Eine typische Situation, die darunter fällt, wäre zum Beispiel, wenn jemand irrtümlich eine Zahlung erhält, zu der er nicht berechtigt ist. In einem solchen Fall verpflichtet § 1041 ABGB den Empfänger zur Rückgabe der erlangten Leistung. Es handelt sich dabei um eine Art des „Gewinns“, der ohne rechtlichen Grund erlangt wurde und somit einer Rückabwicklung bedarf.
Ein weiteres Beispiel im österreichischen Recht wäre der Ersatz von Verwendungen, der in § 1042 ABGB geregelt ist. Wenn jemand Aufwendungen für eine Sache macht, die im Vermögen eines anderen steht, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Ersatzanspruch für diese Aufwendungen bestehen. Hier könnte der Begriff des „Gewinns aus der Sache“ insofern relevant sein, als durch eine solche Verwendung ein Vermögensvorteil für den anderen entsteht.
Im allgemeinen Sprachgebrauch des österreichischen Rechts bezieht sich der Gewinn oder Vorteil, den jemand ungerechtfertigt erlangt hat, oft auf das Prinzip der Leistungskondiktion oder der Bereicherungskondiktion. Grundsätzlich ist das Ziel dieser gesetzlichen Bestimmungen, das Gleichgewicht wiederherzustellen, indem der ungerechtfertigt erzielte Vorteil in einen rechtmäßigen Zustand zurückversetzt wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der tatsächliche Begriff „Lucrum ex re“ nicht im österreichischen Recht etabliert ist, aber analoge Konzepte durch die Regelungen zur ungerechtfertigten Bereicherung und zum Ersatz von Verwendungen angesprochen werden. Diese setzen an dem Punkt an, den unrechtmäßigen oder grundlosen Vorteil eines Einzelnen zu beseitigen und das rechtliche Gleichgewicht wiederherzustellen.