Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Mängelhaftung“ die Verantwortlichkeit des Verkäufers oder Dienstleisters für Sach- und Rechtsmängel bei einem Kauf- oder Werkvertrag. Die gesetzlichen Grundlagen für die Mängelhaftung sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) festgelegt. Wesentliche Bestimmungen finden sich in den Paragraphen §§ 922 bis 933b ABGB.
Nach § 922 ABGB muss der Verkäufer dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Eine Sache ist sachmängelfrei, wenn sie die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist und der vertraglich vorgesehenen Nutzung entspricht. Rechtsmängelfrei ist die Sache, wenn kein Dritter Rechte daran hat, die der Käufer beachten muss.
Tauchen Mängel auf, stehen dem Käufer verschiedene Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung. Gemäß § 932 ABGB kann der Käufer primär eine Verbesserung oder einen Austausch der mangelhaften Sache verlangen. Wenn weder Verbesserung noch Austausch möglich oder tunlich ist, kann der Käufer eine Preisminderung geltend machen oder, bei erheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass Gewährleistungsansprüche zeitlich begrenzt sind. Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt in der Regel zwei Jahre ab Übernahme der beweglichen Sache und drei Jahre bei unbeweglichen Sachen (§ 933 ABGB).
Erwähnenswert ist auch der Regressanspruch (§ 933b ABGB), der Händlern, die vom Verbraucher aufgrund von Mängeln in Anspruch genommen wurden, erlaubt, Regress bei ihrem Vorlieferanten zu nehmen.
Die Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer unabhängig von Verschulden des Verkäufers zu und sind zwingend in Verbrauchergeschäften (gemäß Konsumentenschutzgesetz, KSchG). Diese zwingenden Bestimmungen können in Verbrauchergeschäften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgeändert werden.
Die Mängelhaftung ist eine essenzielle Komponente des Vertragsrechts und dient dem Schutz der Vertragspartner, indem sie sicherstellt, dass die erbrachte Leistung der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Dies stellt sicher, dass Käufer und Verbraucher ihre berechtigten Erwartungen an die Qualität und Funktionalität der Kaufsache erfüllt sehen.