Das Majoritätsprinzip zielt darauf ab, dass eine große Anzahl an Menschen frei ist oder umgekehrt, „möglichst wenig Menschen mit ihrem Willen in Widerspruch zu dem allgemeinen Willen der sozialen Ordnung geraten sollen“.
Zunächst sind eine Mehrheit und dessen Rechte nur in Abhängigkeit vom Vorhandensein einer Minderheit gegeben, wobei die Minorität einem Schutz unterliegt, der in modernen Verfassungen gewährleistet ist und Rechte, wie „Grund- und Freiheits- oder Menschen- und Bürgerrechte“ beinhaltet. Sie besitzen hohe Bedeutung und müssen – als Verfassungsgesetze – bei einer Änderung strengeren Richtlinien unterliegen: „erhöhtes Quorum und […] etwa eine Zweidrittel- oder Dreiviertel-Majorität“. Diese Einschränkung soll eine qualifizierte Minderheit vor einer Majorität schützen, weshalb 6 wichtige Maßnahmen nur im Einverständnis zwischen Mehrheit und Minderheit durchführbar sind.
Zunächst sind eine Mehrheit und dessen Rechte nur in Abhängigkeit vom Vorhandensein einer Minderheit gegeben, wobei die Minorität einem Schutz unterliegt, der in modernen Verfassungen gewährleistet ist und Rechte, wie „Grund- und Freiheits- oder Menschen- und Bürgerrechte“ beinhaltet. Sie besitzen hohe Bedeutung und müssen – als Verfassungsgesetze – bei einer Änderung strengeren Richtlinien unterliegen: „erhöhtes Quorum und […] etwa eine Zweidrittel- oder Dreiviertel-Majorität“. Diese Einschränkung soll eine qualifizierte Minderheit vor einer Majorität schützen, weshalb 6 wichtige Maßnahmen nur im Einverständnis zwischen Mehrheit und Minderheit durchführbar sind.
Quellen & Einzelnachweise
- Kelsen 1929, S. 159)
- Kelsen 1929, S. 194
- Kelsen 1929, S. 194
- vgl. Kelsen 1929, S. 194
- Kelsen 1929, S. 194
- Kelsen 1929, S. 194
- vgl. Kelsen 1929, S. 194