Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Geschäftsführung“ auf die Leitung und Vertretung einer Gesellschaft durch dafür verantwortliche Personen. Die Geschäftsführung ist eine zentrale Tätigkeit von Organen in Kapitalgesellschaften, wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG), sowie in Personengesellschaften, wie der Offenen Gesellschaft (OG) und der Kommanditgesellschaft (KG).
1. **Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)**:
– Die Geschäftsführung einer GmbH wird von den Geschäftsführern wahrgenommen, die durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter bestellt werden. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im **GmbH-Gesetz**. Hier wird festgelegt, dass die Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft leiten und diese gerichtlich sowie außergerichtlich vertreten.
– § 20 GmbH-Gesetz: Die Geschäftsführer haben die Pflicht, im Rahmen der gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen.
2. **Aktiengesellschaft (AG)**:
– In einer AG obliegt die Geschäftsführung dem Vorstand. Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Die rechtlichen Vorgaben sind im **Aktiengesetz** geregelt.
– Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden, aber im täglichen Geschäft frei in der Entscheidungsfindung, solange diese im Interesse der Gesellschaft sind.
3. **Personengesellschaften (OG und KG)**:
– In einer OG oder KG wird die Geschäftsführung durch die Gesellschafter ausgeübt, sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen getroffen wurden. Nach dem **Unternehmensgesetzbuch (UGB)** führt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese nach außen.
– § 115 UGB: Jeder geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte zu führen, soweit dies nicht im Gesellschaftsvertrag anders geregelt ist.
Die Geschäftsführung umfasst die Leitung des Unternehmens in wirtschaftlicher, rechtlicher und organisatorischer Hinsicht, einschließlich der Vertretung der Gesellschaft nach außen. Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung beinhalten zudem die ordnungsgemäße Buchführung (§ 189 UGB) und die Erstellung des Jahresabschlusses (§ 193 UGB).
Die Geschäftsführung muss stets zum Wohl der Gesellschaft handeln, unter Einhaltung der Sorgfaltspflichten, und die gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa Vorschriften zur Vermeidung von Interessenskonflikten, beachten. Bei Verletzungen dieser Pflichten können Geschäftsführer zivilrechtlich und unter Umständen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.