Der Mangel ist ein zentraler Begriff im Recht der Leistungsstörungen bei verschiedenen Vertragstypen, insbesondere im Kaufrecht, Mietrecht und Werkvertragsrecht.
Ist jedes Abweichen vom vertraglich Geschuldeten § 922 ABGB.
Zentrale Frage: “was wurde vereinbart?”
Man muss auf Vertragsinhalt abstellen.
Inhalt des Vertrages sind:
eigens bedungene Eigenschaften
gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften
Sach- und Rechtsmängel
In der Rechtswissenschaft unterscheidet man grundsätzlich zwei Arten von Mängeln:
Sachmängel: haften der Sache körperlich an
Rechtsmängel: geschuldete Rechtsposition wird nicht verschaffen z.B.: erwirbt nicht Eigentum
Die Grenze zwischen beiden ist jedoch nicht immer klar, was auch nicht nötig ist, da das Gesetz die beiden Mangelarten grundsätzlich gleichstellt.
Weiterhin wird zwischen offenen und versteckten Mängeln unterschieden.