Der Inhaber einer Marke hat ein territorial beschränktes Ausschließlichkeitsrecht. Nur der Markeninhaber selbst ist dazu berechtigt, die Marke zu benutzen.
Wenn ein Dritter sein Markenrecht verletzt, hat der Markeninhaber insbesondere zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung.
Parallel dazu kann der Markeninhaber, sofern die Markenverletzung vorsätzlich erfolgt ist, auch strafrechtliche Ansprüche geltend machen; er kann ein Privatanklageverfahren einleiten. Bei gewerbsmäßiger Marken- und Kennzeichenrechtsverletzung drohen bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe. Zudem kann gegebenenfalls auch eine Verbandsverantwortlichkeit geltend gemacht werden.
Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt eine Markenverletzung vorliegt. Folgende Fälle nennt das Gesetz:
- Verwendung einer identen Marke für idente Waren und Dienstleistungen. In diesem Fall muss nicht einmal geprüft werden, ob Verwechslungsgefahr besteht.
- Verwendung eines ähnlichen Zeichens für ähnliche Waren und Dienstleistungen. Hier muss Verwechslungsgefahr bestehen.
- Verletzung einer bekannten Marke (Ausbeutung, Verwässerung, Herabsetzung ).
Je bekannter eine Marke ist, desto weit reichender ist ihr Schutz.
Quellen
- Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG, www.schwarz-schoenherr.com