Im österreichischen Insolvenzrecht bezieht sich der Begriff „Massegläubiger“ auf Gläubiger, deren Forderungen gegen die Insolvenzmasse gerichtet sind und die privilegiert behandelt werden. Die Insolvenzmasse besteht aus dem gesamten Vermögen des Schuldners, das zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist, sowie aus dem Vermögen, das während des Verfahrens erlangt wird.
Gemäß §§ 46 bis 49 der Insolvenzordnung (IO) werden Massegläubiger aus der Masse bevorzugt befriedigt, bevor die Verteilungsmasse für die Konkursgläubiger verwendet wird. Typischerweise handelt es sich bei Masseforderungen um Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse entstehen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für die Verfahrensführung, die Vergütung des Insolvenzverwalters und Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden.
Wichtig ist, dass Massegläubiger nicht aktiv an der Anmeldung ihrer Forderungen teilnehmen müssen, da diese Forderungen stets vorab aus der Insolvenzmasse gedeckt werden. Dies steht im Gegensatz zu den Konkursgläubigern, die ihre Forderungen anmelden müssen und diese nach der Befriedigung der Massegläubiger nur anteilig aus der verbleibenden Masse erhalten.
Dieser Vorrang der Massegläubiger dient dazu, die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten, indem die unvermeidlich anfallenden Kosten und laufenden Verpflichtungen gedeckt werden und so die bestmögliche Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens ermöglicht wird.