Im österreichischen Insolvenzrecht bezeichnet der Begriff „Massekredit“ einen Kredit, der während eines Insolvenzverfahrens aufgenommen wird, um die Fortführung des insolventen Unternehmens zu ermöglichen. Ziel eines Massekredits ist es, die Insolvenzmasse zu bewahren oder zu erhöhen, indem das insolvente Unternehmen liquide Mittel erhält, um dringende Verbindlichkeiten zu begleichen oder den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Dies kann beispielsweise nötig sein, um notwendige Waren einzukaufen oder Löhne der Mitarbeiter zu zahlen.
Die rechtliche Grundlage für die Aufnahme eines Massekredits findet sich in der Insolvenzordnung (IO), insbesondere in den §§ 81 ff. der IO. Für die Aufnahme eines solchen Kredits ist die Zustimmung des Insolvenzverwaltenden oder des Masseverwalters erforderlich, da diese Person die Verantwortung für die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse trägt. In manchen Fällen ist auch die Zustimmung des Gerichts notwendig, um sicherzustellen, dass die Aufnahme eines Massekredits im besten Interesse der Gläubiger und der Erhaltung der Insolvenzmasse liegt.
Besonders wichtig ist, dass der Massekredit im Gegensatz zu anderen Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse als „Masseforderung“ eingestuft wird. Das bedeutet, dass Massekreditgeber ihr Geld vorrangig vor Insolvenzgläubigern zurückerhalten. Die Bedienung dieser Masseforderungen erfolgt daher aus der vorhandenen Insolvenzmasse, bevor die übrigen Gläubiger bedient werden. Die Priorität dieser Forderungen ist essenziell, um Kreditgeber dazu zu bewegen, einem insolventen Unternehmen Mittel bereitzustellen.
Es ist zu beachten, dass die Entscheidung für die Aufnahme eines Massekredits sorgfältig abgewogen werden muss, da sie die vorhandene Insolvenzmasse belasten kann. Der Insolvenzverwalter hat hier die Pflicht, die Interessen der Gläubiger zu schützen und sicherzustellen, dass die Kreditaufnahme den Fortbestand des Unternehmens sinnvoll unterstützt und möglicherweise eine Überschuldung nicht weiter verschärft.