Der Begriff „Maßgabevorbehalt“ ist im österreichischen Recht nicht gängig und wird primär im deutschen Kontext verwendet. Um jedoch den Grundsatz, der einem solchen Vorbehalt zugrunde liegt, im österreichischen Recht zu erklären, wäre es sinnvoll, den Fokus auf Regelungen zu legen, die die Anwendung von Gesetzen oder Verordnungen unter bestimmten Bedingungen einschränken oder modifizieren, ähnlich einem Vorbehalt.
In Österreich findet sich eine vergleichbare Regelung im Kontext der Anwendung von Staatsverträgen. Nach Artikel 50 Absatz 2 der österreichischen Bundesverfassung können Staatsverträge nur unter bestimmten Voraussetzungen intern verbindlich sein, etwa wenn sie durch ein entsprechendes Gesetz oder eine Genehmigung des Nationalrats abgesichert sind. Dies bedeutet in gewisser Weise, dass eine Anwendung von Staatsverträgen unter dem Vorbehalt steht, dass die innerstaatliche Genehmigung erfolgt ist, was vergleichbar mit einem „Maßgabevorbehalt“ ist.
Zusätzlich kann der Begriff sinngemäß auf die Anwendung von Einzelbestimmungen im österreichischen Recht übertragen werden, die eine Bedingtheit oder Einschränkung in dessen Geltung enthalten. Ein weiteres Beispiel könnte die Anwendung bestimmter gesetzlicher Bestimmungen unter Rücksichtnahme auf spezifische Umstände oder Ausübung von Verwaltungsmaßnahmen sein, die etwa im Sicherheitspolizeigesetz oder in der Verwaltungsverfahrensordnung durch Bedingungen oder Weisungen modifiziert werden.
Letztlich ist es im österreichischen Recht nicht unüblich, dass eine Rechtsnorm eine Modifikation oder Einschränkung der Anwendbarkeit auf Basis von spezifischen innerstaatlichen Anforderungen oder Bedingungen durch Vorbehalte im Gesetz selbst erfährt, wenn auch dieser nicht explizit als „Maßgabevorbehalt“ bezeichnet wird. Daher lässt sich festhalten, dass der Kern dieses Begriffs in der Bedingtheit und Einschränkung der Normen zu finden ist, was im österreichischen Recht kontext- und spezifisch erfolgt.