Das Vertrauensprinzip entfaltet nicht zwischen dem wirklich Berechtigten und seinem Nachmann, sondern nur zwischen dem Berechtigten und einem gutgläubigen Dritten seine Wirkung. Es kommt zum Tragen, wenn das Grundbuch von der wirklichen Rechtslage abweicht und der Erwerber eines bücherlichen Rechts auf den Buchstand vertraut. Es gibt jedoch keine Differenz zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb – jedoch ist die Wertung des §367, wo hiernach unterschieden wird, lt. OGH trotzdem beachtlich – es werden nur entgeltliche Erwerber geschützt. Die positive Seite des Publizitätsgrundsatzes §§62ff GBG schützt das Vertrauen Gutgläubiger auf schon ursprünglich unrichtige Eintragungen. – Was eingetragen ist, gilt! unabhängig, von der tatsächlichen Einsichtnahme in das Grundbuch.
Voraussetzungen
Vollkommener Schutz bei rechtskräftiger Eintragung des Vormannes, wenn keine Streitanmerkung vorhanden ist und seit dem Zeitpunkt der Eintragung mindestens 3 Jahre vergangen sind. Die negative Seite des Publizitätsgrundsatzes §1500, §71 GBG schützt das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstandes: Was nicht eingetragen ist, gilt nicht! Der Dritte vertraut hier auf eine ursprünglich richtige Eintragung; es soll ihm nicht noch schaden, dass das Grundbuch nachträglich unrichtig geworden ist. Der Dritte ist daher mit Eintragung im Grundbuch endgültig geschützt. Es ist auch grundsätzlich das Vertrauen auf die Eintragung im Hauptbuch geschützt – ein Dritter muss nicht in die Urkundensammlung Einsicht nehmen außer verkehrsüblich, Bezug im Hauptbuch darauf oder Verdacht, dass beides nicht übereinstimmt.