Der Begriff „Mediatisierung“ wird in erster Linie im Zusammenhang mit der historischen Betrachtung des europäischen Adels und der Eingliederung von ehemals souveränen Herrschaftsgebieten in größere staatliche Gebilde verwendet, besonders im Kontext der napoleonischen Neuordnung Europas. Im engeren Sinne bezieht sich dieses Phänomen ursprünglich auf die Veränderungen während der Säkularisation und Mediatisierung im Heiligen Römischen Reich nach dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803. Im rechtlichen Kontext hat „Mediatisierung“ daher einen spezifischen historischen Bezug und wird im modernen österreichischen Recht nicht als juristischer Begriff verwendet.
Da der Begriff im österreichischen Recht keine heutige rechtliche Bedeutung hat, ist es sinnvoll, auf ein verwandtes Thema einzugehen, das im österreichischen Rechtssystem von Bedeutung ist. Eine relevante Betrachtung könnte zum Beispiel die Regelung der übergeordneten staatlichen Eingriffe sein, die in unterschiedliche Rechtsbereiche und Verwaltungsebenen hineinspielen.
Beispielsweise regelt die Bundesverfassung der Republik Österreich (B-VG) die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. In diesem Kontext könnte man den Begriff der „Mediatisierung“ als eine Art Analogie zu föderalen Beziehungen betrachten, bei denen bestimmte Kompetenzen von einer unteren Ebene (den Ländern) an eine zentrale oberste Autorität (dem Bund) übertragen werden. Allerdings ist dieser Vergleich nur in einem übertragenen Sinne brauchbar, da der Begriff selbst nicht benutzt wird.
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass „Mediatisierung“ im heutigen österreichischen Recht eine historische und keine operative Bedeutung hat. Ein echtes Pendant in der aktuellen Rechtsordnung existiert nicht, und der Begriff findet im modernen rechtlichen Sprachgebrauch keinen Platz.