Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (Abkürzung MedKF-TG) verpflichtet seit 2012 staatliche Institutionen und Unternehmen zur Veröffentlichung ihrer Ausgaben für Medienkooperationen und ‑förderungen.
Ziel
Das Ziel des Bundesgesetzes ist die Herstellung von Transparenz bei der Vergabe von Förderungen und von Werbeaufträgen öffentlicher Stellen, darunter Anzeigen, Inserate, Medienkooperationen, und Druckkostenbeiträge.
Mit Hilfe von Bekanntgabepflichten zielt das Gesetz darauf ab, interessierten Personen ein Gesamtbild über die Zusammenarbeit des öffentlichen Bereichs mit Medien zu vermitteln.
Umsetzung
Ausschlaggebend für die Entstehung des Medientransparenzgesetzes war die zunehmende Schaltung von Anzeigen durch die österreichische Bundesregierung.
Das Gesetz bezieht sich auf sämtliche Organisationen, die laut Bundes-Verfassung oder durch Gesetz der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Es umfasst öffentliche Rechtsträger, von solchen beherrschte Unternehmen, deren Stiftungen, Anstalten und Fonds. Aktuell ist der Rechnungshof für rund 6.000 Rechtsträger zuständig. Nicht vom Medientransparenzgesetz betroffen sind politische Parteien.
Vom Gesetz erfasste Einrichtungen müssen am Ende jedes Quartals ihre Ausgaben für Medienkooperationen und die Namen der jeweiligen Medien (§ 2 Abs. 1 MedKF-TG) bzw. die Höhe der von ihnen vergebenen Medienförderungen und die Namen der jeweiligen Medieninhaber (§ 4 Abs. 1 MedKF-TG) an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) übermitteln, sofern diese pro Medium pro Quartal größer als 5.000 € sind. Bei Ausgaben unter 5.000 € ist ein Vermerk zu melden, der angibt, dass die Grenze nicht überschritten wurde. Die übermittelten Daten werden als PDF sowie als offene Daten von der Rundfunk- und Telekom-Regulierungs-GmbH (RTR) als Geschäftsstelle der KommAustria veröffentlicht.
Ausbleibende oder falsche Meldungen können zu einer Geldstrafe von bis zu 20.000 € führen, im Wiederholungsfalls sind Strafen bis zu 60.000 € möglich (§ 5 MedKF-TG).
Das Medientransparenzgesetz stellt zudem inhaltliche Anforderungen an die vom Gesetz erfassten Veröffentlichungen. So müssen diese der „Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit“ dienen, Veröffentlichungen zur „Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers“ sind unzulässig (§ 3a Abs. 1 MedKF-TG). Darüber hinaus gibt das Gesetz vor, dass öffentliche Einrichtungen nicht auf ihre obersten Organe hinweisen dürfen (§ 3a Abs. 4 MedKF-TG) – dieser Teil des Gesetzes wird auch als „Kopfverbot“ bezeichnet und untersagt z. B. die Bewerbung von Maßnahmen mit dem Abbild des Bundeskanzlers oder eines Ministers durch das jeweilige Ministerium.
Quellen
- https://de.wikipedia.org/wiki/Medientransparenzgesetz, zuletzt aufgerufen am 04.06.2023
Lizenzinformation zu diesem Artikel
- Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz „CC BY-SA 3.0„.