Die Frage, ob und wann man eine gemietete Wohnung auf Airbnb weitermieten darf, wurde im Juli 2018 vom obersten Gerichtshof geklärt (7 Ob 189/17w).
Es wurde entschieden, dass das unverhältnismäßig teure Weitervermieten an Dritte ein Kündigungsgrund für das Mietverhältnis ist. Hier liegt der in § 30 Abs. 2 Ziff. 4 zweiter Fall MRG verankerte Kündigungsgrund vor, der sich mit der Weitervermietung von Wohnungen zu einem überhöhten Mietzins befasst.
Bei der Klage 7 Ob 189/17w handelte es sich um eine über 200 m2 Wohnung in der Innenstadt. Die Mieter vermieteten selbst dauerhaft ein Zimmer für 1000 € und boten die restlichen Zimmer auf Airbnb zwischen 229 € und 249 € an. Sie zahlten selbst allerdings nur eine Bruttomonatsmiete von 2400 € für die gesamte Wohnung. Somit zahlten die Mieter mit allen Kosten nur 122 € am Tag, während sie durch die Untervermietung und die Airbnbs täglich zwischen 350 € und 425 € verdienten.
Daher entschied der Oberste Gerichtshof auf ein Missverhältnis zwischen der Bruttomiete und den Einnahmen durch die Weitervermietung. Das Mietverhältnis konnte deswegen nach § 30 Abs. 2 Ziff. 4, zweiter Fall MRG aufgelöst werden.