Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Meldewesen“ das System zur Erfassung und Verwaltung von Informationen über Wohnsitze und persönliche Daten von Personen, die in Österreich leben. Dieses System ist im Meldegesetz 1991 geregelt.
Laut Meldegesetz 1991 besteht für jede Person, die sich in Österreich aufhält, grundsätzlich die Pflicht zur Meldung bei der zuständigen Meldebehörde. Dies umfasst die An- und Abmeldung eines Wohnsitzes sowie die Aktualisierung von Daten bei Änderungen. Jede Person muss sich innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug einer Unterkunft bei der Meldebehörde melden. Gleiches gilt für die Abmeldung, wenn die Unterkunft aufgegeben wird und keine neue Unterkunft bezogen wird, oder bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes.
Die zuständige Meldebehörde ist in der Regel das Gemeindeamt oder das Magistrat, abhängig vom Wohnort. Bei der Anmeldung müssen bestimmte persönliche Daten angegeben werden, darunter Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit, sowie die genaue Adresse des Wohnsitzes. Diese Daten werden in das Zentrale Melderegister (ZMR) aufgenommen.
Das Meldewesen dient mehreren Zwecken. Es ermöglicht unter anderem, statistische Informationen über die Bevölkerung bereitzustellen und stellt sicher, dass Personen bei Bedarf von Behörden kontaktiert werden können. Außerdem ist es für die Gewährleistung bestimmter Rechte und Pflichten, wie z.B. das Wahlrecht oder die Zustellung amtlicher Dokumente, von Bedeutung.
Verstöße gegen die Meldepflicht, wie die verspätete Anmeldung oder die Angabe falscher Informationen, können mit Verwaltungsstrafen geahndet werden. Die genauen Bestimmungen zu Pflichten und Sanktionen sind detailliert im Meldegesetz festgehalten.