Im österreichischen Strafrecht ist der Begriff „Mens rea“ nicht als solcher bekannt, da es sich um einen Fachausdruck aus dem angloamerikanischen Recht handelt. Dennoch gibt es ein äquivalentes Konzept im österreichischen Strafrecht, das sich auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale bezieht. Hierbei sind insbesondere der Vorsatz (§ 5 StGB) und die Fahrlässigkeit (§ 6 StGB) von Bedeutung.
Vorsatz bedeutet, dass der Täter mit Wissen und Wollen die Tatbestandselemente eines Delikts verwirklicht. Das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) differenziert den Vorsatz in drei Stufen: den Absichtsvorsatz (§ 5 Abs 2 StGB), den Wissentlichkeitsvorsatz (§ 5 Abs 3 StGB) und den bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB). Der Absichtsvorsatz verlangt, dass es dem Täter darauf ankommt, den strafrechtlichen Erfolg herbeizuführen. Wissentlichkeitsvorsatz bedeutet, dass der Täter weiß, dass das Tatbestandsmerkmal verwirklicht wird. Bedingter Vorsatz beinhaltet, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und sich damit abfindet.
Fahrlässigkeit hingegen (§ 6 StGB) ist das Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt, wodurch der Täter den Erfolg verursacht, den er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte vermeiden können. Hierbei wird zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden. Bewusste Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, jedoch auf das Ausbleiben vertraut. Unbewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt nicht erkennt, obwohl er ihn bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte voraussehen können.
Diese subjektiven Tatbestandsmerkmale sind entscheidend für die Strafbarkeit einer Handlung, da sie die innere Einstellung des Täters zur Tat beschreiben. Das österreichische Recht legt großen Wert auf die subjektive Seite des Tatbestandes, um die Schuld und Strafbarkeit zu bestimmen.