Menschenhandel

Die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung.

Unterbegriff(e)

  • Erkennung eines Opfers von Menschenhandel
  • Feststellung eines Opfers von Menschenhandel

Verwandte(r) Begriff(e)

  • Ausbeutung
  • nationaler Verweismechanismus
  • Palermo-Protokoll

Verwendungshinweis(e)

  1. Eine Position der Schutzbedürftigkeit bedeutet eine Situation, in der die betreffende Person keine echte oder annehmbare Alternative hat als die, sich dem Mißbrauch zu unterwerfen.
  2. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme.
  3. Die EU-Anti-Trafficking-Webseite bietet eine Anlaufstelle für Praktiker und die Öffentlichkeit, die am Problem des Menschenhandels interessiert ist.

 

Quelle

  • Art. 2 der Richtlinie 2011/36/EU (Richtlinie gegen Menschenhandel)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.

 

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