Der Begriff „Minderhandwerk“ findet im österreichischen Recht Verwendung, bezieht sich aber vor allem auf den Kontext des Handwerks und der Gewerbeordnung. In Österreich regelt die Gewerbeordnung die Ausübung von Gewerben, einschließlich der sogenannten „Handwerksgewerbe“.
Ein Minderhandwerk unterscheidet sich von einem Vollhandwerk dadurch, dass Ausübende eines Minderhandwerks weniger strenge Qualifikationsanforderungen erfüllen müssen. Während für ein Vollhandwerk häufig eine Meisterprüfung oder ähnliche Qualifikationen erforderlich sind, können Minderhandwerke mit einfacheren Befähigungsnachweisen ausgeübt werden. Diese Regelungen zielen darauf ab, einer breiteren Bevölkerungsschicht die Möglichkeit zu geben, bestimmte Tätigkeiten gewerblich auszuüben.
Die genaue Definition und die Bedingungen, unter denen ein Minderhandwerk betrieben werden kann, sind in der Gewerbeordnung festgelegt. Relevante Paragraphen sind hierbei § 94 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), der die Arten von Gewerben definiert, sowie die speziellen Bestimmungen und Listen zu reglementierten Gewerben und Handwerken. Unter § 94 werden die freien und gebundenen Gewerbe klassifiziert. Die freien Gewerbe benötigen keine Befähigungsnachweise, während gebundene Gewerbe dies tun. Minderhandwerke fallen unter die gebundenen Gewerbe, jedoch mit erleichterten Zugangsbedingungen.
Für die praktische Umsetzung und Anerkennung eines Minderhandwerks ist es bedeutend, sich bei der zuständigen Wirtschaftskammer zu informieren, da regionale Unterschiede und detaillierte Regelungen existieren können.
Zusammenfassend bietet das Konzept des Minderhandwerks eine flexiblere Möglichkeit für Personen, in bestimmten Bereichen handwerklich tätig zu werden, ohne die hohen Hürden der traditionellen Handwerksberufe überwinden zu müssen, wie sie etwa bei Vollhandwerken üblich sind.