Im österreichischen Recht beziehen sich „Mindestreserven“ auf die rechtliche Anforderung an Kreditinstitute, einen bestimmten Anteil ihrer Verbindlichkeiten als Reserve bei der Zentralbank zu halten. Diese Regelung ist in erster Linie im Kontext der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion relevant, da Österreich Teil des Euroraums ist. Die Mindestreservepolitik wird von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt und von den nationalen Zentralbanken, wie der Oesterreichischen Nationalbank, umgesetzt.
Gemäß Artikel 19 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB können die EZB und die nationalen Zentralbanken von Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten verlangen, Mindestreserven zu halten. Diese Mindestreserven werden auf Girokonten bei den jeweiligen nationalen Zentralbanken geführt. Das Hauptziel dieser Mindestreserven ist es, die Geldpolitik zu unterstützen, indem sie die Liquidität im Bankensystem steuern und zur Stabilität der Zinssätze beitragen.
Die EZB legt die Höhe der Mindestreserven fest, die in der Regel als Prozentsatz bestimmter Verbindlichkeiten der Kreditinstitute berechnet wird. Diese Verbindlichkeiten können beispielsweise Kundeneinlagen und andere kurzfristige Verbindlichkeiten umfassen. Das aktuelle Mindestreservesystem der EZB ist darauf ausgerichtet, Liquiditätsschwankungen auszugleichen und zu verhindern, dass große Ausschläge bei den Leitzinsen auftreten.
In Österreich selbst gibt es keine spezifischen nationalen gesetzlichen Regelungen zu Mindestreserven außerhalb des Rahmens der EZB-Vorgaben, da die Geldpolitik in Verantwortung der EZB liegt und die nationalen Zentralbanken, einschließlich der Oesterreichischen Nationalbank, die Vorgaben der EZB umsetzen. Zusammengefasst handelt es sich bei den Mindestreserven also um ein geldpolitisches Instrument im Rahmen der europäischen Geldpolitik, das auch in Österreich Anwendung findet, jedoch nicht auf nationalen österreichischen Rechtsprechungen basiert, sondern auf der europäischen Regelung durch das ESZB.
Die konkrete Ausgestaltung, wie z.B. Berechnungsmodalitäten und Erfüllungsgelegenheiten, wird durch Verordnungen des Rates und der Europäischen Zentralbank detailliert geregelt, nicht aber durch nationale österreichische Regelungen.