Geringfügige Beschäftigung

Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Dienstverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als einen gewissen Betrag im Monat verdient.

Im Jahr 2022 sind dies 485,85 Euro monatlich.

[mkb-info]Bei geringfügiger Beschäftigung ist das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt, da von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind.[/mkb-info]

Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert und können sich freiwillig selbst kranken- und pensionsversichern, arbeitslosenversichert sind sie jedoch nie.

Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. Ein Beschäftigungsverhältnis, das weniger als einen Monat dauert (unabhängig davon, ob dieses eine Kalendermonatsgrenze überschreitet oder innerhalb eines Kalendermonats liegt), unterliegt der Teilversicherung in der Unfallversicherung, wenn das daraus bezogene Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Unterschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze nur aufgrund des Beginns und der Beendigung der Beschäftigung im Lauf des Kalendermonats, bei Kurzarbeit sowie aufgrund einer Tätigkeit als Hausbesorgerin/Hausbesorger sind unbeachtlich.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gelten die selben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. So haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beispielsweise auch Anspruch auf Urlaub, auf Pflegefreistellung und Abfertigung unter den selben Voraussetzungen wie allen übrigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.

 Hinweis

Je nachdem, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anrecht auf Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration. Sonderzahlungen werden bei der Berechnung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, nicht einbezogen.

Sozialversicherung

Unfallversicherung

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind unfallversichert. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die geringfügig Beschäftigten beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden (Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer).

Kranken- und Pensionsversicherung

Den geringfügig Beschäftigten wird eine freiwillige Kranken – und Pensionsversicherung empfohlen. Den Antrag auf diese Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung müssen die geringfügig Beschäftigten beim zuständigen Krankenversicherungsträger selbst stellen. Der begünstigte Beitrag in Höhe von 68,59 Euro (Wert für 2022) muss von der:dem Arbeitnehmer:in monatlich eingezahlt werden.

Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, die in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 485,85 Euro für das Jahr 2022 – für das Jahr 2021 waren es 475,86 Euro – übersteigen, ist auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert und hat vom gesamten Entgelt Beiträge zu entrichten. Somit entsteht für die geringfügig Beschäftigten in diesem Fall Anspruch auf Leistungen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

Geringfügige Einkommen sind beitragspflichtig in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn daneben ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis besteht.

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