Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Ministerium“ eine zentrale Behörde der staatlichen Verwaltung, die spezifische Verwaltungsaufgaben übernimmt und als oberste Staatsverwaltungseinheit fungiert. Ministerien werden vom Bundesminister oder Bundesministerin geleitet und sind in der Regel nach unterschiedlichen Sachbereichen organisiert, wie etwa das Finanzministerium für finanzpolitische Angelegenheiten zuständig ist.
Die Rechtsgrundlage für die Errichtung und Organisation der Ministerien bildet die Bundesverfassungsgesetzgebung, insbesondere das Bundesministeriengesetz, das die Zuständigkeitsverteilung und die Anzahl der Bundesministerien festlegt. Ein bedeutender Bezugspunkt ist Artikel 77 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz), der besagt, dass die oberste Vollziehung des Bundes von der Bundesregierung besteht, zu der auch die Bundesminister gehören. Diese sind in ihren jeweiligen Ressorts eigenverantwortlich tätig, was bedeutet, dass sie innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Entscheidungen treffen und die Verwaltung leiten.
Die Aufgaben eines Ministeriums können unter anderem die Erarbeitung von Gesetzesvorschlägen, die Verwaltung von Budgetmitteln und die Umsetzung von Gesetzen umfassen. Zudem sind Ministerien oft für die Vertretung Österreichs in internationalen Angelegenheiten zuständig, die ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betreffen.
Die Struktur und Organisation der Ministerien können durch Verordnungen detaillierter geregelt sein, die von der Bundesregierung oder dem zuständigen Minister erlassen werden. Solche Regelungen betreffen oft die internen Abläufe, die Zuweisung spezifischer Aufgaben an Abteilungen innerhalb eines Ministeriums oder die Bildung spezieller beratender Gremien.
In der Praxis arbeiten Ministerien eng mit anderen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren zusammen, um ihre Aufgaben effizient zu erfüllen. Sie sind ein essentielles Element der exekutiven Gewalt und tragen maßgeblich zur Umsetzung der politischen Agenda der Regierung bei.
Insgesamt sind Ministerien in Österreich unverzichtbare Instrumente der exekutiven Staatsführung, die wesentliche Verwaltungs- und Steuerungsfunktionen erfüllen.