Der Begriff „Miranda rule“ stammt ursprünglich aus dem US-amerikanischen Rechtssystem und bezieht sich auf die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, verdächtige Personen über ihre Rechte zu belehren, insbesondere das Recht, zu schweigen und das Recht auf einen Anwalt. Dieses Konzept existiert so im österreichischen Recht nicht, jedoch gibt es im österreichischen Rechtssystem parallele Bestimmungen, die ähnliche Rechte für Beschuldigte gewährleisten.
In Österreich gilt das Recht auf eine faire Verhandlung gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das auch für das österreichische Strafverfahren relevant ist. Das österreichische Strafprozessrecht sieht verschiedene Belehrungspflichten vor.
Eine zentrale Regelung findet sich in der Strafprozessordnung (StPO). Gemäß § 49 StPO ist jede Person, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, unverzüglich über ihre wesentlichen Rechte zu informieren. Dazu gehört das Recht, zu schweigen und nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen. Auch wird der beschuldigten Person das Recht gewährt, eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Dies ist wichtig, um den Grundsatz eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens zu gewährleisten und den Schutz der Rechte der beschuldigten Person sicherzustellen.
Darüber hinaus sieht die österreichische Strafprozessordnung vor, dass eine Person bereits vor einer polizeilichen Vernehmung über diese Rechte belehrt werden muss. Bei Vernehmungen hat die für die Durchführung zuständige Behörde die Pflicht, die Verdächtigen nicht nur über ihren Tatvorwurf zu informieren, sondern sie auch über die möglichen Konsequenzen, die gegen sie erhoben werden können, aufzuklären.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das österreichische Rechtssystem umfassende Schutzmechanismen bietet, um die Rechte der Verdächtigen während des Strafverfahrens zu wahren. Obwohl es keine direkte Entsprechung zur Miranda rule gibt, erfüllen die Belehrungs- und Informationspflichten in der österreichischen StPO eine vergleichbare Funktion zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens und schützen das Recht, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen.