Im österreichischen Recht gibt es kein spezifisches „Mitbestimmungsgesetz“ wie in Deutschland. Stattdessen wird die Mitbestimmung von Arbeitnehmer:innen durch eine Reihe anderer gesetzlicher Regelungen sichergestellt. Ein zentraler Aspekt ist das Betriebsverfassungsgesetz (ArbVG), das die Rechte der Arbeitnehmer:innen in Betrieben regelt und die Grundlage für die betriebliche Mitbestimmung bildet.
Das ArbVG legt fest, dass in Betrieben mit mindestens fünf ständigen Arbeitnehmer:innen ein Betriebsrat gewählt werden kann. Der Betriebsrat hat das Recht, an sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes mitzuwirken. Wichtige Paragraphen des ArbVG behandeln Themen wie Mitwirkungsrechte bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen oder der Einführung neuer Technologien. Der Betriebsrat hat auch ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Angelegenheiten. Dazu gehören etwa die Zustimmung zu Kündigungen oder die Mitwirkung bei Einstellungen.
Ein weiteres wichtiges Gesetz zur Mitbestimmung ist das Arbeitsverfassungsgesetz. Es ergänzt das ArbVG in speziellen Bereichen und legt den rechtlichen Rahmen für die Arbeit von Betriebsräten fest. Das Konsultationsrecht und das Informationsrecht sind ebenfalls zentrale Elemente der Mitbestimmung in Österreich. Diese Rechte verpflichten den Arbeitgeber, den Betriebsrat über betriebliche Angelegenheiten zu informieren und anzuhören.
Zusätzlich regelt das Arbeitszeitgesetz (AZG) die Mitbestimmung betreffend Arbeitszeiten und die Gestaltung von Dienstplänen, indem es verschiedenen Mitwirkungsformen der Arbeitnehmervertretung Raum gibt. Auch in Kollektivverträgen verankerte Regelungen bieten Mitbestimmungsmöglichkeiten.
Insgesamt bietet das österreichische Arbeitsrecht ein umfassendes System zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer:innen, das durch verschiedene Gesetze strukturiert ist. Der Schwerpunkt liegt auf der Schaffung von Partizipationsmöglichkeiten im Betrieb, die durch die Bildung und die Rechte von Betriebsräten operationalisiert werden. Dies stellt sicher, dass Arbeitnehmer:innen eine Stimme in den betrieblichen Entscheidungsprozessen haben und ihre Interessen vertreten können.