Im österreichischen Strafrecht ist der Begriff der „Mittäterschaft“ in § 12 des Strafgesetzbuches (StGB) verankert. Gemäß diesem Paragraphen können mehrere Personen gemeinschaftlich eine strafbare Handlung begehen, wobei jede dieser Personen als Täter angesehen wird. Der § 12 StGB unterscheidet dabei zwischen unmittelbaren Tätern, Bestimmungstätern und Beitragstätern, beschreibt jedoch die Mittäterschaft hauptsächlich durch die Auslegung der unmittelbaren Täterschaft.
Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen eine Straftat arbeitsteilig und gemeinschaftlich begehen. Dabei ist entscheidend, dass jeder Mittäter einen wesentlichen Beitrag zur Tat leistet und alle Beteiligten einen gemeinsamen Tatplan haben oder sich zumindest der gemeinsamen Tatbegehung bewusst sind und diese billigen. Es wird nicht unterschieden, welchen einzelnen Tatbeitrag die Mittäter leisten, solange diese Beiträge zusammen die Erfüllung des Straftatbestands herbeiführen.
Ein wesentlicher Aspekt der Mittäterschaft ist die Voraussetzung des gemeinsamen Tatentschlusses, das heißt, es muss eine bewusste und gewollte Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten vorliegen. Jeder Mittäter muss zumindest in groben Zügen Kenntnis von der Beteiligung der anderen haben und derart in die Planung und Ausführung der Tat eingebunden sein.
Die rechtliche Konsequenz der Mittäterschaft stellt sicher, dass alle Beteiligten als gleichwertige Täter angesehen werden und somit für die gesamte Tat verantwortlich sind. Dies bedeutet, dass sie nicht nur für ihren eigenen Tatbeitrag, sondern für das gesamte Ergebnis der Straftat haften.
Anders als im Falle der alleinigen Täterschaft, wo eine Person die gesamte Tat ausführt, sind bei der Mittäterschaft mehrere Personen aktiv in die Tatausführung involviert und beeinflussen so das Geschehen gemeinsam.
Zusammenfassend ist Mittäterschaft im österreichischen Strafrecht dadurch charakterisiert, dass alle am Tatgeschehen beteiligten Personen als Täter behandelt werden, sofern sie mit einem gemeinsamen Tatplan handeln und durch ihre koordinierten, wesentlichen Handlungen zur Verwirklichung der Straftat beitragen.