Unter mittelbarer Bundesverwaltung‘ wird die Vollziehung von Bundesgesetz Bundesgesetzen durch solche Behörden verstanden, die nicht vom Bundesebene Bund selbst eingerichtet sind und betrieben werden, also keine Bundesbehörden, sondern Landesbehörden sind. Geregelt sind die Bestimmungen im Art. 102 Bundes-Verfassungsgesetz B-VG.
Träger der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann des jeweiligen Bundesland|Bundeslandes, der sich für die Vollziehung der Bezirksverwaltungsbehörden bedient.Seit 2014 ist als Rechtsmitte gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Beschwerde an das entsprechende Landesverwaltungsgericht möglich.
Der Landeshauptmann ist in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung an die Weisungen des zuständigen Bundesminister|Bundesministers gebunden und kann bei Nichtbeachtung vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verantwortung gezogen werden.
Weblinks
- http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40094616 Art. 102 B-VG im Rechtsinformationssystem
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Mittelbare_Bundesverwaltung 04.11.2014
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.