Im österreichischen Recht ist der Begriff der „mittelbaren Stellvertretung“ tatsächlich nicht explizit geregelt, wie es im deutschen Recht der Fall ist. Stattdessen bezieht sich das österreichische Recht auf die allgemeinen Regelungen der Stellvertretung, die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) festgelegt sind.
In Österreich regelt das ABGB die Stellvertretung im Bereich der Willenserklärungen. Nach den Paragraphen 1002 ff. ABGB können Rechtshandlungen durch einen Stellvertreter vorgenommen werden, wobei hier zwischen unmittelbarer und mittelbarer Stellvertretung zu unterscheiden ist. Die unmittelbare Stellvertretung liegt vor, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und dieser unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird.
Die mittelbare Stellvertretung hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass der Vertreter im eigenen Namen handelt, aber für fremde Rechnung tätig wird. Das bedeutet, der Vertreter wird selbst berechtigt und verpflichtet. Im Verhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen erfolgt dann intern eine Abrechnung oder Übertragung der Rechte und Pflichten. Ein typisches Beispiel für mittelbare Stellvertretung kann im Bereich der Kommission gefunden werden, wie sie im Handelsrecht (Besonderes Teil des Handelsgesetzbuches) umschrieben ist.
Ein weiteres Beispiel könnte die Tätigkeit eines Treuhänders sein, der ebenfalls im eigenen Namen handelt, aber wirtschaftlich für einen anderen tätig wird. Diese Kategorien fallen gewissermaßen unter die mittelbare Stellvertretung, obwohl sie nicht explizit als solche im ABGB bezeichnet werden.
Abschließend lässt sich sagen, dass im österreichischen Recht zwar keine spezifische Norm für die mittelbare Stellvertretung existiert, das Konzept jedoch über verschiedene rechtliche Konstruktionen wie Kommission oder Treuhand indirekt geregelt wird. Die eigentliche Stellvertretung im engeren Sinne ist als unmittelbare Stellvertretung konzipiert, während mittelbare Stellvertretungen eher im Rahmen spezieller Rechtsverhältnisse behandelt werden.