Im österreichischen Recht wird der Begriff „mittelbarer Schaden“ nicht explizit in den Gesetzestexten verwendet, ist aber konzeptionell vorhanden. In der österreichischen Rechtslehre und Rechtsprechung versteht man unter mittelbarem Schaden meist einen Folgeschaden, der nicht unmittelbar aus einer schädigenden Handlung resultiert, sondern als weiter entfernte Auswirkung dieser Handlung auftritt. Dies kann beispielsweise der entgangene Gewinn sein, der dadurch entsteht, dass eine beschädigte Maschine einen Produktionsausfall verursacht.
Im österreichischen Schadenersatzrecht ist relevant der § 1293 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), der Schaden als jeden Nachteil definiert, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt wird. Wesentlich für die Differenzierung von unmittelbarem und mittelbarem Schaden ist allerdings § 1295 ABGB, der festlegt, dass jeder, der einem anderen aus Verschulden Schaden zufügt, zum Ersatz verpflichtet ist. Die Differenzierung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden wird nicht primär durch das Gesetz, sondern durch die Anwendung der Kausalitätstheorie und die Adäquanztheorie herangezogen. Nach der Adäquanztheorie wird nur solche Schäden ersetzt, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten sind.
Daraus folgt auch, dass die Bewertung, ob ein mittelbarer Schaden ersatzfähig ist, häufig anhand der Adäquanz und Zumutbarkeit entscheiden wird. Dies bedeutet, dass der Schadenersatz für mittelbare Schäden tendenziell stärker eingeschränkt ist als für unmittelbare Schäden, und möglicherweise nicht ersetzt wird, wenn die Kette der Kausalität zu weitgehend erscheint oder die Schadensfolgen zu unvorhersehbar waren.
Zusätzlich sind in einem vertraglichen Kontext die Regelungen des ABGB über Erfüllungsmängel (zum Beispiel § 933 ff. ABGB betreffend Gewährleistung) zu beachten, welche unter Umständen auch mittelbare Schäden betreffen können.
Es ist ebenfalls wichtig zu betonen, dass rechtliche Auslegungen und Zusprüche von Schadensersatzansprüchen immer fallabhängig sind und häufig von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen, weshalb allgemeine Aussagen zu mittelbaren Schäden in der Praxis konkreter gerichtlich entschieden werden müssen.