Im österreichischen Rechtssystem gibt es den Begriff „Mittelbehörde“ nicht in dem Umfang, wie es in anderen Verwaltungssystemen der Fall sein könnte. Das Verwaltungssystem Österreichs ist in der Regel zweistufig aufgebaut: auf Bundesebene und Landesebene, wobei es auch auf der lokalen Ebene Gemeindeebene gibt, aber keine fest etablierte Mittelbehördenebene wie etwa in Deutschland. Wenn man jedoch nach einem vergleichbaren Konzept sucht, könnte man sich die Rolle der Bezirkshauptmannschaften oder der Magistrate ansehen, die in gewisser Weise zwischen den Landesregierungen und den Gemeinden agieren.
Bezirkshauptmannschaften sind Landesbehörden, die in den meisten Bundesländern Aufgaben auf lokaler Ebene übernehmen und als Bindeglied zwischen der Landesverwaltung und den Gemeinden fungieren. Sie sind in vielen Bereichen für die Vollziehung von Gesetzen zuständig, die in die mittelbare Bundesverwaltung fallen. Beispiele hierfür sind Bereiche wie Sozialhilfe, Grundverkehr oder das Gewerberecht. In der Bundeshauptstadt Wien übernimmt die Stadtverwaltung (Magistrat) die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaften.
In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich die Befugnisse der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate stark je nach Bundesland, da der Föderalismus Österreichs es zulässt, dass die Bundesländer diese Aufgaben selbst organisieren. Wichtige gesetzliche Grundlagen finden sich in den jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, die die Struktur und Funktionsweise der Vollziehung der Verwaltungsgesetze regeln.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass während das österreichische Verwaltungssystem keine expliziten „Mittelbehörden“ besitzt, die Rolle der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate in bestimmten Kontexten als zwischengeschaltete Verwaltungsebenen verstanden werden kann. Sie sichern die Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen und stellen eine Verbindung zwischen den übergeordneten Landesbehörden und den örtlichen Gemeinden sicher.