Die einem Antragsteller auf internationalen Schutz von den EU-Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung, mit den zuständigen Behörden insofern zu kooperieren, als dass diese für die Bearbeitung des Antrages notwendig ist.
Synonym(e)
- Verpflichtung des Antragstellers zur Kooperation
Verwendungshinweis(e)
- Dies kann folgende Verpflichtungen für die Antragsteller beinhalten: a) an die zuständigen Behörden zu berichten oder dort persönlich vorstellig zu werden; b) die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente, die für die Prüfung des Antrags sachdienlich sind, wie zum Beispiel den Reisepass, vorzulegen, c) die zuständigen Behörden über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift zu unterrichten; d) sich persönlich sowie die mitgeführten Sachen durchsuchen zu lassen; e) ein Lichtbild anfertigen zu lassen; und f) die mündlichen Aussagen des Antragstellers aufzeichnen zu dürfen.
- Richtlinie 2013/32/EU erlaubt beschleunigte Verfahren in den Fällen, in denen Antragsteller ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.
Quelle
- Abgeleitet vom EMN anhand von Art. 4(1) der Richtlinie 2011/95/ EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie) und Art.13 der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Verfahrensrichtlinie)
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