Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Monieren“ im Allgemeinen auf das Rügen oder Beanstanden von Mängeln oder Unregelmäßigkeiten, insbesondere im Rahmen des Gewährleistungsrechts. Das Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt die Gewährleistungspflichten in den Paragraphen §922 bis §933b.
Gemäß §922 ABGB ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware frei von Mängeln zu übergeben. Kommt es zu einem Mangel, hat der Käufer das Recht, diesen zu monieren, das heißt, den Mangel zu rügen und Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Zu den Ansprüchen zählen primär die Verbesserung oder der Austausch der mangelhaften Ware. Nachrangig kann auch eine Preisminderung oder, im Extremfall, eine Wandlung des Vertrages (Rücktritt) gefordert werden, wie in §932 ABGB festgelegt.
Wichtig im Kontext der Mängelrüge ist, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss. Nach §933 ABGB muss der Käufer den Mangel innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe der Ware rügen, um seine Ansprüche zu bewahren. Bei unbeweglichen Sachen beträgt die Frist drei Jahre. Eine frühzeitige Anzeige des Mangels kann notwendig sein, um späteren Beweisproblemen vorzubeugen.
Darüber hinaus spielt im österreichischen Werkvertragsrecht die Rügepflicht eine Rolle. Gemäß §1168a ABGB ist der Besteller verpflichtet, dem Unternehmer Mängel anzuzeigen, sobald sie erkennbar sind. Das Unterlassen der Rüge kann dazu führen, dass der Besteller seine Ansprüche auf Verbesserung verliert.
Insgesamt ist das Monieren, also das Rügen oder Beanstanden, ein wesentlicher Bestandteil zur Verwaltung von Gewährleistungsansprüchen im österreichischen Recht und stellt sicher, dass Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden können.