Beim Gläubigerverzug kommt der Gläubiger mit Annahme der Leistung in Verzug.
Die Abnahmepflicht ist beim Kaufvertrag die Verpflichtung des Käufers zur (körperlichen) Entgegennahme des Kaufgegenstandes bei vertragsgemäßem Angebot.
Grundsätzlich trifft den Gläubiger keine Abnahmepflicht. Ausnahmsweise dann, wenn der andere ein besonderes Interesse an der Abnahme hat. Der Gläubiger befindet sich dann im Verzug und der andere kann gemäß §§ 918 ff ABGB von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und Schadenersatz geltend machen.
Grundsätzlich besteht für den Gläubiger keine Abnahmepflicht und es handelt sich viel mehr um eine Obliegenheit aber keine Pflicht. Im Falle des Annahmeverzugs durch den Gläubiger kann der Schuldner die Sache bei Gericht schuldbefreiend gemäß § 1425 ABGB hinterlegen.
Es kann sein, dass den Gläubiger ausnahmsweise eine Abnahmepflicht trifft und nicht bloß eine Obliegenheit. Das ist dann der Fall, wenn es vertraglich vereinbart wurde oder der andere ein besonderes Interesse an der Abnahme der Sache hat, der über den Erhalt der Gegenleistung hinausgeht.
:Beispiel: Ausstellen eines Gemäldes in einer Galerie – Dann befindet sich der Gläubiger in Schuldnerverzug.
Rechtsfolgen bei Abnahmepflicht
- Gläubiger trägt Preisgefahr
- Schuldner haftet nur mehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht für leichte Fahrlässigkeit der Beschädigung oder Zerstörung der vom Gläubiger nicht rechtzeitig angenommenen Sache
- Schuldner darf seine Leistung gerichtlich hinterlegen oder einem Verwahrer (Sequester) geben
SIEHE AUCH
Verzug
QUELLEN
http://de.wikipedia.org/wiki/Abnahmepflicht 08.12.2014
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