Im österreichischen Recht bezieht sich das Mündlichkeitsprinzip auf die Vorschrift, dass bestimmte Verfahren, insbesondere im Bereich des Prozessrechts, mündlich durchgeführt werden müssen. Dies bedeutete, dass entscheidende Schritte und die Verhandlung selbst in einer mündlichen, nicht schriftlichen, Form stattfinden.
Ein wesentlicher Ort, an dem das Mündlichkeitsprinzip zur Anwendung kommt, ist das Zivilverfahren. Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) sind wesentliche Teile der Verhandlung mündlich durchzuführen. Es gibt jedoch auch schriftliche Elemente, wie Klagen, Schriftsätze und Urteile, die eine schriftliche Dokumentation und Kommunikation ermöglichen. Die Verhandlung soll jedoch im Wesentlichen mündlich geführt und durchgeführt werden, um einen direkten Dialog zwischen den Prozessparteien und dem Gericht zu ermöglichen.
Das Mündlichkeitsprinzip wird insbesondere durch § 176 ZPO deutlich, der die mündliche Verhandlung und Erörterung der Streitsache erforderlich macht. Der gleiche Grundsatz ist im Strafprozessrecht verankert, wo § 258 der Strafprozessordnung (StPO) besagt, dass die Hauptverhandlung in mündlicher Form zu führen ist, um die Unmittelbarkeit und die persönliche Präsenz der Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten.
Das Mündlichkeitsprinzip hat das Ziel, eine lebendige, direkte und interaktive Kommunikation zu fördern, wodurch Missverständnisse minimiert und die Entscheidungsfindung durch das Gericht transparent und nachvollziehbar gemacht wird. Es zielt darauf ab, das Urteil auf der Grundlage eines unmittelbaren Eindrucks der mündlich vorgetragenen Beweise und Argumente zu treffen.
Zusammengefasst ist das Mündlichkeitsprinzip ein fundamentaler Bestandteil des österreichischen Gerichtsverfahrens, was sowohl für Zivil- als auch Strafprozesse gilt. Dieses Prinzip sichert die Unmittelbarkeit der Verhandlung, fördert die Transparenz und erleichtert die richterliche Entscheidungsfindung durch den direkten Austausch vor Gericht.