Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Nacheile“ hauptsächlich auf das Polizei- und Sicherheitsrecht. Er fällt unter die gesetzlichen Bestimmungen, die das Handeln von Sicherheitsorganen regeln. Obwohl der Begriff in Österreich nicht so explizit verwendet wird wie in anderen Rechtssystemen, gibt es dennoch relevante Bestimmungen, die ähnliche Konzepte beschreiben.
Ein Beispiel dafür ist das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das die Befugnisse der Sicherheitsorgane regelt. Gemäß § 35 SPG sind Sicherheitsorgane berechtigt, unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. In der Praxis bedeutet dies, dass Polizisten eine Person verfolgen dürfen, die auf frischer Tat betreten wurde, um sie festzunehmen (ähnlich dem Konzept der „Nacheile“ in anderen Rechtssystemen). Diese Befugnis zur Verfolgung oder Verhaftung im Zuge solcher Maßnahmen ist in Situationen von besonderer Dringlichkeit und Gefährdung erforderlich, um einen sofortigen Rechtsschutz zu gewährleisten.
Zusätzlich bietet § 80 StPO (Strafprozessordnung) eine rechtliche Grundlage für die Verhaftung auf frischer Tat. Demnach ist jedermann berechtigt, eine Person, die auf frischer Tat betreten wird, bis zum Eintreffen eines Sicherheitsorgans festzunehmen, wenn diese Person ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht.
Zusammengefasst erlaubt das österreichische Recht Sicherheitsbehörden sowie in bestimmten Situationen auch Privatpersonen, in einer Art und Weise zu handeln, die dem Konzept der Nacheile nahekommt, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung und Festnahme von Personen, die unmittelbar nach Begehung einer Straftat flüchten.