Im österreichischen Erbrecht findet der Begriff „Nacherbe“ im klassischen Sinne keine direkte Entsprechung wie im deutschen Recht Verwendung. Stattdessen existieren in Österreich andere Mechanismen, um eine gestaffelte Erbfolge oder bestimmte Auflagen im Rahmen der Erbschaft zu gestalten. Zwei relevante Konzepte, die gewisse Ähnlichkeiten haben, sind das Verlassen verschiedener Erbquoten in Kombination mit Auflagen und das Rechtsinstitut des „Erbübereinkommens“ gemäß den §§ 602 bis 604 im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
Das Erbübereinkommen ermöglicht es mehreren Personen, sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers über die künftige Verteilung des Nachlasses zu einigen. Es handelt sich um einen Vertrag, der Änderungen an der gesetzlichen Erbfolge erlauben kann. In diesem Zusammenhang können auch verschiedene Bedingungen oder Auflagen formuliert werden, die ein Erbe nach Eintritt bestimmter Umstände betreffen.
Darüber hinaus lassen sich durch die Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages, enthalten in den Regelungen der §§ 553 bis 618 ABGB, komplexere Verfügungen gestalten. Beispielsweise kann ein Erblasser im Testament festlegen, dass der Nachlass unter bestimmten Umständen auf eine andere Person übergeht, so ähnlich wie bei einem deutschen „Nacherbe“. Der Erblasser kann im Testament Bedingungen oder Fristen festlegen, die erfüllt sein müssen, damit bestimmte Teile des Erbes an andere Personen fallen.
Trotz der Möglichkeit, Bedingungen oder Fristen zu definieren, hat das österreichische Recht im Gegensatz zum unterscheidenden Begriff der Nacherbschaft keine spezifische Regelung für die Ernennung eines Nacherben, der nach einem Erben das Vermögen erhält. Stattdessen wird durch flexible Testaments- und Vertragsregelungen eine ähnliche Wirkung erzielt.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das österreichische Recht anstelle einer speziellen Regelung für eine Nacherbschaft die Möglichkeit bietet, durch Testament, Erbvertrag und Erbübereinkommen schrittweise Verfügungen und Bedingungen festzulegen, die die Verteilung und den Übergang des Nachlasses regeln.