Im Regelfall wird der Käufer vom Verkäufer nicht verpflichtet seine Eigentumsverhältnisse Dritten gegenüber offenzulegen. Der Käufer kann daher im Rechtsverkehr mit Dritten als uneingeschränkter Eigentümer auftreten und sich selbst sein behauptetes Eigentum vorbehalten. Erwirbt der Dritte vom Käufer gutgläubig die Vorbehaltssache, entstehen somit zwei EV und zwei Anwartschaftsrechte. Man spricht hierbei von einem nachgeschalteten EV der vor allem im Zwischenhandel vorkommen kann. In weiterer Folge muss man jedoch danach unterscheiden, ob dem ersten Käufer eine Weiterveräußerungsermächtigung eingeräumt wurde, oder nicht. Ein nachgeschalteter EV mit einer Weiterveräußerungsermächtigung entspricht sachenrechtlich dem verlängerten EV, jedoch ohne Sicherungssurrogat des Verkäufers.
Bei Verzug des ersten Käufers kann der Verkäufer sein Eigentum nur vindizieren, indem der Erstkäufer gegenüber dem Zweitkäufer sein Rücktrittsrecht ausübt (Vgl.-Quelle) War der Zweitkäufer zu diesem Zeitpunkt nicht in Verzug stehen ihm Schadenersatzansprüche gegen den ersten Käufer wegen Nichterfüllung des Vertrages im Sinne von §§ 1295 ff. ABGB zu.
Quellen
- Dissertation „Der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel bei Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Rechtsvergleich Österreich, Deutschland, Schweiz.“ Verfasser Mag. Robert Wippel. Wien, März 2012
- Vgl.: Binder in Schwimm ABGB³ § 1063 Rz 88