Nachlieferung

Im österreichischen Recht ist der Begriff „Nachlieferung“ nicht explizit als ein eigenständiger Begriff geregelt, wie es möglicherweise im deutschen Recht der Fall sein könnte. Vielmehr wird die Thematik der Nachlieferung als Teil der Gewährleistungsrechte behandelt.

Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) haben Käufer bei Mängeln einer gelieferten Sache primär Anspruch auf Verbesserung oder Austausch – dies wäre dem deutschen Begriff „Nachlieferung“ ähnlich. Die relevanten Paragraphen sind hier insbesondere § 932 ABGB, der die Gewährleistungsansprüche regelt.

§ 932 ABGB sieht vor, dass der Käufer bei beweglichen Sachen zunächst das Recht hat, zwischen Verbesserung (Reparatur) und Austausch (Ersatzlieferung) zu wählen. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich, unzumutbar oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann der Käufer eine Preisminderung fordern oder vom Vertrag zurücktreten.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Gewährleistungsrechte zeitlich beschränkt sind. Für bewegliche Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre (§ 933 ABGB). Zusätzlich sind Gewährleistungsansprüche in der Regel von der Pflicht des Käufers abhängig, die Mängel binnen einer bestimmten Frist anzuzeigen (§ 377 UGB für Unternehmergeschäfte).

Zusammengefasst ist die „Nachlieferung“ im österreichischen Recht nicht als separater Begriff vorhanden, sondern eingebettet in die allgemeinen Gewährleistungsrechte, die dem Käufer bei Vorliegen eines Mangels wahlweise die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Ware ermöglichen.

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