Ohne Namensbestimmung behalten die Eheleute/PartnerInnen den bisherigen Namen vor der Eheschließung.
Mögliche Namensbestimmungen für den gemeinsamen Familiennamen Nachnamen: der Name einer der Eheleute/PartnerInnen, ein aus den Namen der Eheleute/PartnerInnen gebildeter Doppelname Reihenfolge frei bestimmbar.
Mögliche Namensbestimmungen neben dem gemeinsamen Familiennamen/Nachnamen: Hinzufügung des bisherigen Namens Reihenfolge frei bestimmbar zu einem gemeinsamen Familienamen/Nachnamen; allenfalls Anpassung des Familiennamens/Nachnamens nach dem Geschlecht.
Zeitpunkt der Namensbestimmung: vor, bei oder nach der Eheschließung/Verpartnerung.
Namensgebung eines neugeborenen Kindes
Ohne Namensbestimmung erhalten Kinder den gemeinsamen Familiennamen der verheirateten Eltern, in Ermangelung eines gemeinsamen Familiennamens den Namen der Mutter.
Mögliche Namensbestimmungen bei einem gemeinsamen Familiennamen der Eltern: der Doppelname eines Elternteils.
Mögliche Namensbestimmungen ohne gemeinsamen Familiennamen der Eltern: der Name eines Elternteils, ein aus den Namen der Eltern gebildeter Doppelname Reihenfolge frei bestimmbar; allenfalls Anpassung des Familiennamens nach dem Geschlecht.
Zeitpunkt der Namensbestimmung: bei oder nach der Geburt.
Recht zur Namensbestimmung
Einsichts- und urteilsfähige Kinder selbst mit 14 Jahren, ansonsten die mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, wobei mehrere damit betraute Personen im Einvernehmen gemeinsam zu handeln haben oder bei Versicherung der erfolgten Herstellung bzw. der Unzumutbarkeit der Herstellung des Einvernehmens auch einzeln handeln können.
Bei nachträglicher Eheschließung führt das Kind den bisherigen Namen weiter, auch wenn die Ehepartner eine namensrechtliche Änderungen des Familiennamens bestimmen. Für die Änderung des Familiennamens des Kindes muss eine zusätzliche Erklärung abgegeben werden.
Quellen
http://www.bmeia.gv.at/botschaft/gk-new-york/ratgeber/namensrecht.html 24.11.2014