Das Namenssparbuch ist ein Sparbuch in Form eines Namenspapieres Rektapapier. Das Sparbuch hat gem § 31 BWG auf den Namen des identifizierten Kunden zu lauten. Auszahlungen dürfen nur an den identifizierten Kunden erfolgen. Für die Auszahlung ist die Vorlage der Urkunde erforderlich, sie hat allerdings keine Legitimationsfunktion weder zu Gunsten des Gläubigers noch des Schuldners. Die Übertragung kann nur durch Zession erfolgen, weswegen ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten und ein wertpapierrechtlicher Einwendungsausschluss entfallen. Die sachenrechtliche Übertragung ist nach dem Zweck des Spareinlagengeschäfts nicht notwendig und auch nicht möglich, das Namenssparbuch ist nicht für den Umlauf bestimmt. Eine Umlauffunktion liefe dem gesetzlichen Zweck zuwider, das Sparbuch soll ja gerade einer bestimmten Person zuordenbar sein um Geldwäsche zu verhindern.