Eine Marke ist nur eines von vielen Kennzeichen. Daneben kennt die Rechtsordnung viele weitere.
Ein wichtiges Kennzeichenrecht ist z.B der bürgerliche Name. Der Namensschutz ist in § 43 ABGB geregelt. Zudem genießt auch der Firmenname gem. § 9 UWG Schutz vor Verwechslungen. Ausländische Firmennamen sind in Österreich gemäß Artikel 8 der Pariser Verbandsübereinkunft geschützt.
Voraussetzung ist, dass ein ausländisches Unternehmen unter seinem Firmennamen in Österreich auch tatsächlich tätig ist. Der Inhaber einer älteren Marke kann unter der Voraussetzung, dass ein Firmenname wie eine Marke gebraucht wird, auch gegen die Benutzung eines Firmennamens vorgehen. Umgekehrt ist der Inhaber eines Unternehmens berechtigt, auf Basis des Unternehmensnamens Ansprüche gegen den Inhaber einer jüngeren Marke zu erheben (§ 12 MSchG).
Quellen
- Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG, www.schwarz-schoenherr.com