Als Nasciturus lat. „der geboren werden wird“ wird das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind bezeichnet. Daher wird bereits ein menschlicher Embryo nach der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut als Nasciturus bezeichnet.
Es kommt v. a. der § 22 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB und unter Umständen der § 23 ABGB zum Tragen.
Strafrechtlich gesehen ist hier zum Zivilrecht also eine Diskrepanz, die keine klare Definition der Natürliche Personnatürlichen Person zulässt, wohl aber diese bereits in ihrer Entwicklung vor Schaden bewahrt, indem sie unter den Schutz des Staates gestellt ist.
Nach dem seit 1. Juli 1992 gültigen Fortpflanzungsmedizingesetz wird die Vermutung, dass ein Kind nach der Eheschließung und vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe ein eheliches Kind ist, auch auf die Kinder angewendet, die durch künstliche Befruchtung entstanden sind. Es wird dabei unterstellt, dass der Samen des Ehemanns verwendet wird.Walter Sonnleitner: Erben und Erben lassen: Richtig vorsorgen- rechtzeitig schenken- sicher vererben, Ausgabe 3, Redline Wirtschaft, 2006, Seite 83
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Nasciturus 11.12.2014
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