Nationalrat

Der Nationalrat ist die Abgeordnetenkammer des österreichischen Parlaments und hat seinen Sitz im Parlamentsgebäude in der Bundeshauptstadt Wien. Er ist gemäß Bundes-Verfassungsgesetz mit dem Bundesrat, der die Vertretung der Länder darstellt, zur Gesetzgebung des Bundes berufen. Beide Kammern sind als selbstständige Organe eingerichtet. Generell werden Initiativen zunächst vom Nationalrat beraten, der Bundesrat bildet dabei im Gesetzgebungsprozess das bestätigende oder verwerfende Organ. In besonderen Fällen treten Nationalrat und Bundesrat gemeinsam als Bundesversammlung zusammen.

Kompetenzen des Nationalrats

Gesetzgebung

Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren

Initiativanträge, Regierungsvorlagen und Volksbegehren
Gesetzesinitiativen können von Abgeordneten (so genannte Initiativanträge) und Ausschüssen des Nationalrates, der Bundesregierung (so genannte Regierungsvorlagen), dem Bundesrat und mittels Volksbegehren von Staatsbürgern eingebracht werden. Die tatsächlich umgesetzten Initiativen gehen aber fast immer von der Regierung aus; auch dann, wenn die Regierungsfraktionen, um das vor der Einbringung von Regierungsvorlagen vorgesehene, einige Wochen dauernde Begutachtungsverfahren zu vermeiden, sie als vermeintlich spontane Initiativanträge einbringen.

Drei Lesungen des Antrags
Nachdem ein Gesetzesantrag gestellt wurde, sind drei sogenannte Lesungen (Besprechungen über den Antrag) vorgesehen:

  • Die erste Lesung ist der Begründung des Antrags und seines Inhalts gewidmet; danach wird der Vorschlag meist dem zuständigen Ausschuss oder Unterausschuss zugewiesen.
  • Die zweite Lesung beginnt mit einem Ausschussbericht über die Vorlage und ist für die Spezialdebatte vorgesehen, in der der Vorschlag bei Bedarf Absatz für Absatz diskutiert werden kann.
  • Die dritte Lesung sollte regelgemäß mindestens einen Tag nach der zweiten Lesung stattfinden, um eine „Nachdenkpause“ einzuschieben und dann den gesamten Antrag in dem Wortlaut, der sich aus der zweiten Lesung ergeben hat, vor dem Gesetzesbeschluss noch einmal zu besprechen. Durch Beschluss kann sie aber auch unmittelbar auf die zweite Lesung folgen, vor allem, wenn sich niemand mehr zu Wort melden will, weil die Sache in der zweiten Lesung bereits „ausdiskutiert“ wurde und die Regierungsfraktionen einig sind.

Das System der drei Lesungen stammt aus dem k.k. Reichsrat und erklärt sich aus der damaligen Situation: Die erste Lesung diente der schlichten Kommunikation, einer Aufgabe, die längst Medien übernommen haben. Die zweite Lesung diente der Beratung im Detail; diese Aufgabe erfüllt heute großteils das Begutachtungsverfahren, bei dem vor dem definitiven Beschluss einer Regierungsvorlage durch die Bundesregierung der zuständige Minister alle gesetzlichen und thematisch passende privatrechtliche Interessenvertretungen zur Stellungnahme zum Ministeriumsentwurf einlädt. Die eingelangten Stellungnahmen der Experten, die von diesen meist auch medial kommuniziert werden, führen nicht selten zu beträchtlichen Änderungen der Ministeriumsentwürfe. Die dritte Lesung würde in einem Parlament ohne feste Mehrheiten, wie es der Reichsrat in seinen letzten Jahrzehnten war, der abschließenden Meinungsbildung der Fraktionen dienen, ob sie für oder gegen einen Antrag stimmen sollten.

Beschlusserfordernisse

Der Nationalrat beschließt einfache Bundesgesetze bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller Abgeordneten (Juristen bezeichnen diese Mindestanwesenheit als Präsenzquorum) mit einfacher Mehrheit. Auf gleiche Weise kann er sich auflösen oder der Bundesregierung bzw. einzelnen Mitgliedern derselben das Misstrauen aussprechen.

Bei Beharrungsbeschlüssen nach einem Veto des Bundesrates muss mindestens die Hälfte aller Abgeordneten anwesend sein. Es genügt die einfache Mehrheit der Stimmen.

Zum Beschluss von Bundesverfassungsgesetzen sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Abgeordneten und eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen notwendig.

Außerdem kann der Nationalrat Volksabstimmungen und Volksbefragungen ansetzen. Eine Volksabstimmung findet auf Anordnung des Bundespräsidenten statt,

  • wenn der Nationalrat beschließt, eine Volksabstimmung über einen seiner Gesetzesbeschlüsse durchzuführen (für diesen Beschluss gelten die gleichen Anwesenheits- und Mehrheitsregeln wie für den Gesetzesbeschluss), oder wenn dies die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates verlangt (Art. 43 B-VG);
  • über jede Gesamtänderung der Bundesverfassung (Art. 44 Abs. 3 B-VG);
  • über eine Teiländerung der Bundesverfassung (also über jedes Bundesverfassungsgesetz), wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrats verlangt wird (Art. 44

    Abs. 3 B-VG).

Eine Volksbefragung, deren Ergebnis den Nationalrat nicht bindet, kann von ihm mit den für ein einfaches Bundesgesetz erforderlichen Anwesenheits- und Mehrheitsregeln zu Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung beschlossen werden, zu denen die Haltung der österreichischen Bevölkerung erforscht werden soll.

Rolle des Bundesrates
Nach dem Beschluss des Nationalrates wird dieser vom Bundeskanzler an den Bundesrat weitergeleitet. Ausnahmen bilden Finanzgesetze, die Geschäftsordnung des Nationalrates und der Beschluss über seine Selbstauflösung, die dieser ohne den Bundesrat beschließt.

Der Bundesrat hat in den meisten Fällen nur die Möglichkeit eines aufschiebenden Vetos gegenüber den Beschlüssen des Nationalrates. Ein absolutes Veto kommt ihm nur bei Beschlüssen zu, die seine eigenen Kompetenzen oder jene der Länder betreffen. Bei einem aufschiebenden Veto des Bundesrates kann der Nationalrat einen Beharrungsbeschluss fällen, mit dem er den Einspruch des Bundesrates überwindet. Nimmt der Bundesrat zu einem Nationalratsbeschluss nicht binnen acht Wochen Stellung, gilt dieser als vom Bundesrat durch Stillschweigen genehmigt.

Beurkundung durch den Bundespräsidenten
Schließlich wird das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzesbeschlusses vom Bundespräsidenten beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Wie weit der Begriff Verfassungsmäßigkeit hier vom Bundespräsidenten auszulegen ist, wird in der Verfassung nicht bestimmt. Die Bundespräsidenten beschränkten sich bisher auf die formale Kontrolle des Gesetzgebungsverfahrens und allenfalls offensichtliche Verfassungswidrigkeiten. Zur detaillierten Prüfung der inhaltlichen Verfassungsmäßigkeit der Gesetze ist der Verfassungsgerichtshof berufen; er kann erst tätig werden, wenn ein Gesetz kundgemacht wurde und in Kraft getreten ist.

Inkrafttreten
Der Bundeskanzler hat das beurkundete Gesetz unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Am Tag nach dem (auf der Titelseite des Gesetzblattes ausgewiesenen) Kundmachungsdatum erwächst es in Rechtskraft, wenn im Gesetz selbst kein anderer Termin für das Inkrafttreten angeführt ist.

Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes

Der Nationalrat besitzt gegenüber der Bundesregierung und dem Bundespräsidenten gewisse Zustimmungs- und Genehmigungsrechte, etwa was den Abschluss von Staatsverträgen betrifft. Er schlägt weiters dem Bundespräsidenten die Bestellung von drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofs vor. Da der Rechnungshof ein Organ des Parlaments darstellt (Art. 122 Abs. 1 B-VG), wählt der Nationalrat dessen Präsidenten (Art. 122 Abs. 4 B-VG). Außerdem kann der Nationalrat den Rechnungshof mit Einzelprüfungen beauftragen. Ebenso verhält es sich mit der Wahl der drei Volksanwälte; den drei größten Fraktionen steht dabei das Vorschlagsrecht zu. Gemeinsam mit dem Bundesrat tritt der Nationalrat gegebenenfalls zur Bundesversammlung zusammen (Art. 38 B-VG). Obwohl diese sich aus Organen der Legislative zusammensetzt, stellt sie ein reines Exekutivorgan dar.

Einen Sonderfall stellt die dauerhafte Verhinderung oder Erledigung – durch Tod, Rücktritt, Amtsenthebung oder Ablauf der Amtszeit eines Bundespräsidenten, bevor ein neuer gewählt wurde, wie dies zuletzt 2016 der Fall war – des Amtes des Bundespräsidenten dar. In diesem Falle ist das Präsidium des Nationalrates zu dessen Vertretung berufen (Art. 64 Abs. 1 B-VG).

Kontrollrechte gegenüber der Verwaltung

Dem Nationalrat stehen folgende Kontrollrechte gegenüber der Verwaltung zu:

Interpellationsrecht
Dem Nationalrat steht ein Interpellationsrecht (= Fragerecht) gegenüber der Bundesregierung – in Form von schriftlichen, mündlichen und dringlichen Anfragen – zu.

Resolutionsrecht
Der Nationalrat kann in Entschließungen seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck verleihen (Art. 52 Abs. 1 B-VG). Diese Entschließungen sind rechtlich nicht verbindlich, haben aber dennoch eine gewisse politische Kraft.

Enqueterecht
Auch die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen (Art. 53 B-VG) ist eine Möglichkeit der politischen Kontrolle gegenüber der Exekutive.

Ministeranklage
Der Nationalrat kann die Mitglieder der Bundesregierung wegen Gesetzesüberschreitungen und strafrechtlich verfolgbarer Handlungen mit einer Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof rechtlich haftbar machen (Art. 76 B-VG in Verbindung mit Art. 142 B-VG).

Misstrauensvotum
Der Nationalrat hat auch die Kompetenz einem einzelnen Mitglied oder der gesamten Bundesregierung das Misstrauen auszusprechen (Art. 74 B-VG). Der Bundespräsident hat das betreffende Mitglied oder die Gesamtregierung daraufhin sofort ihres Amtes zu entheben.

Kontrollrechte
Im Übrigen übt der Nationalrat seine Kontrollrechte noch durch den Rechnungshof, die Volksanwaltschaft und die Bundesheer-Beschwerdekommission aus.

Selbstauflösung

Der Nationalrat kann sich jederzeit durch Beschluss eines einfachen Gesetzes selbst auflösen und damit Neuwahlen erzwingen. Seit Beginn der Zweiten Republik wurden auf diese Weise 21 der 25 (Stand 2018) bisherigen Gesetzgebungsperioden beendet. Während der Ersten Republik wurden drei der vier Gesetzgebungsperioden vorzeitig beendet, zwei davon durch Selbstauflösung. Die Selbstauflösung ist in Artikel 29 des Bundes-Verfassungsgesetzes festgeschrieben.

Abgeordnete

Der Nationalrat besteht aus 183 Abgeordneten, die in der Regel alle fünf Jahre gewählt werden.

Wie in den meisten Demokratien verfügen auch in Österreich die Abgeordneten zum Nationalrat über Politische Immunität. Diese teilt sich auf in:

  • Berufliche Immunität: Die Abgeordneten können für ihre Äußerungen im Plenum nur vom Nationalrat selbst verantwortlich gemacht werden (persönlicher Strafausschließungsgrund).
  • Außerberufliche Immunität: Ein Abgeordneter darf typischerweise nur mit Zustimmung des Immunitätsausschusses für sein außerparlamentarisches strafbares Verhalten behördlich verfolgt werden, es sei denn die Tat steht offensichtlich nicht im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit (z. B. Falschaussage vor Gericht in einem Strafprozess) oder er wurde bei Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat ertappt. Diesfalls kann der Immunitätsausschuss die Beendigung der Verfolgung (und die Aufhebung einer schon vollzogenen Verhaftung) verlangen. Die Verfolgung ist wieder möglich sobald das Mandat endet.

Im Herbst 2011 wurde über eine Neuregelung der Immunität von Abgeordneten diskutiert.

Der einzelne Abgeordnete ist verfassungsmäßig in der Ausübung seines Mandates frei und an keine Weisungen gebunden. Er darf auch keinerlei Aufträge entgegennehmen, in diesem oder jenem Sinn zu stimmen oder zu sprechen. Im Spannungsverhältnis dazu steht das Bestreben jeder im Parlament vertretenen Partei, ein „geschlossenes Abstimmungsverhalten“ ihrer Fraktion zu erreichen (der sogenannte „Klubzwang“). Als Druckmittel verlangten die Parteien viele Jahre lang von ihren Abgeordneten Blanko-Rücktrittserklärungen, bis dies als gesetzwidrig erkannt wurde. Heute müssen psychischer Gruppendruck und die Aussicht, bei der nächsten Wahl nicht mehr auf der Kandidatenliste aufzuscheinen, ausreichen. Es muss von den Fraktionen aber auch toleriert werden, dass Abgeordnete, die eine bestimmte Entscheidung nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, der betreffenden Abstimmung fernbleiben. Ebenso kann ein Abgeordneter bei Austritt aus seinem Klub (dann fraktionslos als sogenannter „wilder Abgeordneter“), über den Wahlvorschlag der Partei, von der er das Mandat bekommen hat, oder auch bei einem Wechsel zu einem anderen im Parlament vertretenen Klub, von ihrer Herkunftspartei nicht gezwungen werden, sein Mandat niederzulegen, damit die Partei wieder über das Mandat verfügen kann. In dem Fall verringert sich die Mandatsstärke für den Herkunftsklub.

Klubs

Nationalratsabgeordnete haben das Recht sich in sogenannten Klubs zusammenzuschließen. Die Gründung eines Klubs kann seit 2013 nur mehr am Beginn der Legislaturperiode innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentretens des Nationalrates erfolgen. Die Abgeordneten müssen dabei derselben Wahlwerbenden Partei angehören oder benötigen zur Gründung einer Zustimmung des Nationalrates. Ein Klub muss sich aus mindestens fünf Abgeordneten zusammensetzen. (§7 GOG-NR)

Präsidium

Diese wählen in der ersten Sitzung nach der Nationalratswahl aus ihrer Mitte den Nationalratspräsidenten bzw. die -präsidentin und zwei Stellvertreter/innen (Zweite/n und Dritte/n Präsident/in), die sich bei den Sitzungen im Vorsitz abwechseln. Der Nationalrat ist bei seiner Präsidentenwahl an Fraktionsstärken nicht gebunden; es ist aber seit 1920 geübte Realpolitik, dass der Nationalratspräsident vom mandatsstärksten Klub nominiert wird.

Präsidialkonferenz

Die Präsidenten bilden gemeinsam mit den Klubobleuten die Präsidialkonferenz. Sie ist ein beratendes Organ und erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.

Bestimmte Gegenstände (wie etwa das Erlassen der Hausordnung) oder Verfügungen des Präsidenten (z. B. Redeordnung oder Redezeitbeschränkungen) bedürfen jedenfalls einer vorherigen Beratung der Präsidialkonferenz. (§ 8 GOG-NR)

Nationalratswahl

Verfahren

Vom Bundesvolk werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 183 Mitglieder (Abgeordnete) gewählt (Art. 26 Abs. 1 B-VG). Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 26 Abs. 4 B-VG). Die Durchführung und Leitung der Nationalratswahl obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl neu gebildet werden (Art. 26a B-VG). Die Bestimmung des Wahlergebnisses gliedert sich in drei Ermittlungsverfahren. Im zweiten und dritten Ermittlungsverfahren besteht die Vier-Prozent-Hürde. Steht das Ergebnis fest, ist es unverzüglich zu verlautbaren (§ 108 Abs. 4 NRWO). Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb 30 Tagen nach der Wahl einzuberufen (Art. 27 Abs. 2 B-VG). In der Sitzung erfolgt eine Angelobung der Abgeordneten (§ 4 Abs. 1 GOG-NR). Nach der Angelobung erfolgen unter anderem die Wahlen der Nationalratspräsidenten (§ 5 Abs. 1 GOG-NR), des Hauptausschusses (Art. 55 Abs. 1 B-VG), des Ständigen Unterausschusses (Art. 55 Abs. 3 B-VG), der Schriftführer (§ 5 Abs. 2 GOG-NR).

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Nationalrat_%C3%96sterreich 06.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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