Verfahren
Vom Bundesvolk werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 183 Mitglieder (Abgeordnete) gewählt (Art 26 Abs 1 B-VG). Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art 26 Abs 4 B-VG). Die Durchführung und Leitung der Nationalratswahl obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl neu gebildet werden (Art 26a B-VG). Die Bestimmung des Wahlergebnisses gliedert sich in 3 Ermittlungsverfahren. Im 2. und 3. Ermittlungsverfahren besteht die 4-%-Hürde. Steht das Ergebnis fest, ist es unverzüglich zu verlautbaren (§ 108 Ab 4 NRWO). Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb 30 Tagen nach der Wahl einzuberufen (Art 27 Abs 2 B-VG). In der Sitzung erfolgt eine Angelobung der Abgeordneten (§ 4 Abs 1 GOG-NR). Nach der Angelobung erfolgen unter anderem die Wahlen der Nationalratspräsidenten (§ 5 Abs 1 GOG-NR), des Hauptausschusses (Art 55 Abs 1 B-VG), des Ständigen Unterausschusses (Art 55 Abs 3 B-VG), der Schriftführer (§ 5 Abs 2 GOG-NR).