Im österreichischen Recht ist der Begriff „Nationalversammlung“ nicht gebräuchlich. Stattdessen spricht man im Kontext der österreichischen Gesetzgebung und der politischen Institutionen im Allgemeinen von „Nationalrat“ und „Bundesrat“, die zusammen das Parlament bilden. Der Nationalrat ist die zentrale gesetzgebende Körperschaft und hat eine entscheidende Rolle im Rahmen der österreichischen Bundesverfassung, geregelt im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).
Der Nationalrat besteht aus 183 Abgeordneten, die in allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlen gewählt werden. Die Amtsperiode des Nationalrats beträgt fünf Jahre. Eine der Hauptaufgaben des Nationalrats ist die Gesetzgebung. Er hat das Recht, Gesetzesvorschläge einzubringen, zu diskutieren, zu ändern und zu verabschieden. Der Nationalrat wirkt auch bei der Budgeterstellung mit und überwacht die Arbeit der Bundesregierung.
Paragraf 24 B-VG regelt die Zusammensetzung des Nationalrates, während Paragraf 26 B-VG die Wahlen behandelt. Über die Gesetzgebungsverfahren gibt Paragraf 41 B-VG Auskunft, welches die öffentliche Beratung und Abstimmung zugleich regelt.
Es ist wichtig zu beachten, dass der „Bundesrat“ als zweite Kammer des Parlaments eine repräsentative Funktion für die Bundesländer innehat und an der Gesetzgebung beteiligt ist, insbesondere wenn es um Angelegenheiten geht, die die Bundesländer betreffen. Der Bundesrat kann Gesetze verzögern, hat jedoch meistens nur ein suspensives, also aufschiebendes Veto.
In der Geschichte Österreichs gab es eine „konstituierende Nationalversammlung“ nach dem Ersten Weltkrieg, die sich mit der Ausarbeitung einer neuen Verfassung beschäftigte, jedoch ist dieser Begriff heutzutage nicht relevant im aktuellen österreichischen Rechtssystem. Wenn spezifische historische oder provisorische Gremien gemeint sind, beziehen sie sich meist auf bestimmte Zeitphasen und Kontexte, die nicht die laufenden politischen Strukturen betreffen.