Der Begriff „Natürliche Handlungseinheit“ findet sich primär im deutschen Recht und ist im österreichischen Rechtssystem nicht explizit definiert. Dennoch gibt es im österreichischen Strafrecht ähnliche Konzepte, die zur Beurteilung von Handlungen und der damit verbundenen strafrechtlichen Beurteilung herangezogen werden können.
Im österreichischen Strafrecht ist der Begriff der „Tateinheit“ gemäß § 29 StGB relevant, welcher beschreibt, dass bei Tateinheit mehrere gesetzliche Tatbestände durch dieselbe Handlung erfüllt werden. Das bedeutet, dass eine einzige Handlung mehrere Straftatbestände verletzen kann, was jedoch nicht mit dem deutschen Konzept der natürlichen Handlungseinheit gleichzusetzen ist. Vielmehr bezieht sich die Idee auf das Zusammentreffen von Straftatbeständen bei einer Handlung, für die dann eine gemeinsame Strafe gemäß § 28 StGB vorgesehen ist.
Ein weiteres verwandtes Konzept im österreichischen Recht ist die „fortgesetzte Tat“, die jedoch auf einer anderen rechtstheoretischen Grundlage basiert. Eine fortgesetzte Tat liegt vor, wenn mehrere Einzelhandlungen aufgrund eines einheitlichen Entschlusses miteinander verbunden sind, sodass sie als ein zusammengehöriges Ganzes betrachtet werden. Dies hat Einfluss darauf, wie die Gerichtsbarkeit die Bestrafung und Verurteilung solcher Handlungen vollzieht.
Im österreichischen Rechtssystem wird bei der Beurteilung von Handlungen stets der Gesamtkontext und die Umstände der Tat berücksichtigt, um eine angemessene strafrechtliche Bewertung vorzunehmen. Rechtsanwendung und Rechtsprechung achten darauf, dass sowohl gesetzliche als auch faktische Gegebenheiten in Einklang gebracht werden, um gerechte Urteile zu fällen.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass das Konzept einer „natürlichen Handlungseinheit“, wie es im deutschen Recht verstanden wird, im österreichischen Recht keine direkte Entsprechung findet. Stattdessen werden dort vergleichbare rechtliche Konzepte herangezogen, um komplexe Handlungen innerhalb des Strafrechtsrahmens zu adressieren.