Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Natürliche Person“ einen Menschen als Träger von Rechten und Pflichten. Diese Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt eines lebenden Menschen und endet mit dessen Tod. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 16 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), der festlegt, dass jeder Mensch rechtsfähig ist und somit Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person umfasst die Fähigkeit, Träger von subjektiven Rechten wie Eigentum, Forderungen oder Persönlichkeitsrechten und subjektiven Pflichten zu sein. Im Gegensatz zu juristischen Personen, die durch rechtliche Konstruktionen geschaffen werden und ebenfalls Träger von Rechten und Pflichten sein können, existieren natürliche Personen natürlicherweise durch ihre Geburt.
Wichtig zu beachten ist, dass die Handlungsfähigkeit, also die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtswirkungen herbeizuführen, nicht mit der bloßen Rechtsfähigkeit gleichzusetzen ist. Die Handlungsfähigkeit unterteilt sich in Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln gültige Rechtsgeschäfte abzuschließen, während Deliktsfähigkeit die Fähigkeit bezeichnet, für eigenes rechtswidriges Verhalten verantwortlich gemacht zu werden. Diese Fähigkeiten hängen im österreichischen Recht vom Alter und vom Geisteszustand der Person ab. Volljährige Personen, also Personen über 18 Jahre, sind grundsätzlich voll geschäfts- und deliktsfähig, es sei denn, sie sind aufgrund eines psychischen Zustands in der Handlungsfähigkeit eingeschränkt.§ 21 ABGB legt fest, ab wann eine Person als volljährig gilt, während § 865 ABGB Regelungen zur Geschäftsfähigkeit enthält.
Eine Besonderheit im österreichischen Recht betrifft die nasciturus-Lehre, wonach ungeborene Kinder unter bestimmten Voraussetzungen als bereits geboren gelten können, um ihre späteren Rechte zu wahren. Diese Regelung zielt darauf ab, dem ungeborenen Kind beispielsweise bereits Erbrechte einzuräumen, wenn es lebend geboren wird.
Zusammenfassend ist die natürliche Person im österreichischen Recht ein grundlegendes Konzept, das alle Menschen in ihrer Eigenschaft als Rechtssubjekte umfasst. Die Unterscheidung von Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie die Berücksichtigung besonderer Schutzvorschriften für Minderjährige und Personen mit psychischen Beeinträchtigungen sind dabei zentrale Aspekte.