Mit Naturalobligation (Ursprung aus dem römischen Recht) oder unvollkommenen Verbindlichkeiten werden Verbindlichkeiten eines Schuldners bezeichnet, die zwar freiwillig erfüllt, aber nicht zwangsweise durchgesetzt (Klage) werden können. Es handelt sich also um eine “Schuld ohne Haftung”.
Wenn der Schuldner die Leistung jedoch freiwillig erfüllt, ist diese wirksam. Das Geleistete kann dann nicht mehr mit der Begründung zurückverlangt werden, dass der Gläubiger keinen Anspruch hat (§ 1432 ABGB).
Praxisrelevanz
Praxisrelevante Regelungen finden sich in § 1271 ABGB (Wette), bei der Verletzung von Formvorschriften und in § 1432 ABGB (Verjährung).
Die Naturalobligation ist bei Verjährung von Schulden oder Formungültigkeit relevant (Formvorschriften dienen bekanntlich dem Übereilungsschutz). Werden diese nicht eingehalten, so wird das Geschäft form-ungültig z.B. Schenkung – Notariatsakt. Rechte lassen sich nicht zwangsweise durchsetzen, können aber als Naturalobligation durch Leistung geheilt werden.
Es besteht eine bereicherungsrechtliche Rückgabeforderung bei einseitigen Leistungen. Wird eine verjährte Schuld versehentlich beglichen, so gibt es keine Rückforderung, da die Naturalobligation aufrecht geblieben ist.
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar