Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Naturalrestitution“ auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, der vor der schädigenden Handlung bestanden hat. Dies ist ein zentraler Aspekt des Schadenersatzrechts, das im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt ist.
Gemäß § 1323 ABGB ist der Ersatz des Schadens grundsätzlich durch Naturalrestitution zu leisten. Das bedeutet, dass der Schuldner verpflichtet ist, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies kann beispielsweise die Reparatur einer beschädigten Sache oder die Wiederherstellung einer zerstörten Sache umfassen. Ziel der Naturalrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der hypothetisch bestehen würde, wenn der schädigende Vorfall nicht eingetreten wäre. Die Naturalrestitution hat Vorrang vor der Leistung von Geldersatz, sofern sie möglich und zumutbar ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt vor, wenn die Herstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich oder für den Schuldner mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. In einem solchen Fall kann gemäß § 1323 ABGB der Geschädigte stattdessen einen angemessenen Geldersatz verlangen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Naturalrestitution auch die Verpflichtung zur Behebung von Folgeschäden umfassen kann. Das bedeutet, dass nicht nur der unmittelbare Schaden, sondern auch Folgeschäden, die aus der schädigenden Handlung resultieren, durch Wiederherstellung beseitigt werden müssen.
Zusammenfassend ist die Naturalrestitution im österreichischen Recht ein wesentliches Prinzip des Schadenersatzrechts, das darauf abzielt, den geschädigten Zustand so umfassend wie möglich wiederherzustellen, wobei die konkreten Möglichkeiten und Zumutbarkeiten zu berücksichtigen sind.